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Urteil zum bayerischen Kreuzfahrtschiffrecht erwartet

Seit 2018 müssen in allen Gebäuden der Landesregierung in Bayern Kreuze aufgehängt werden. Nun will das Bundesverwaltungsgericht entscheiden, ob dies rechtmäßig ist.

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Der bayerische Bundeskanzler Markus Söder (CSU) steht bei seinem Besuch in einem Klassenzimmer. Foto.aussiedlerbote.de

Bundesverwaltungsgericht - Urteil zum bayerischen Kreuzfahrtschiffrecht erwartet

Kreuze und Kreuze: Seit 2018 ist an jedem Gebäude der Landesregierung in Bayern die Anbringung eines Kreuzes vorgeschrieben – eine Regelung, die seitdem umstritten ist. Am Dienstag will das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sein Urteil über die Rechtmäßigkeit des sogenannten Querschnittserlasses von Bundeskanzler Markus Söder (CSU) bekannt geben.

Die religionskritische BFG hat gegen die Vorschriften geklagt und die Entfernung der Kreuze gefordert. Er glaubte, dass der Staat in weltanschaulichen Fragen zur Neutralität verpflichtet sei. „Was hat das Kreuz mit offiziellen Veranstaltungen, der Ausstellung von Führerscheinen (...) zu tun? Nichts!“, sagte Anwalt Hubert Heinhold letzte Woche bei einer mündlichen Verhandlung in Leipzig.

In der Vorinstanz verloren

Allerdings verlor die Bundesregierung im vergangenen Sommer ihren Fall vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). Der VGH stuft das Kreuz als passives Symbol ein, das „keine missionierende oder indoktrinierende Funktion hat“.

Die Grundrechte des Klägers auf Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit sowie auf Gleichbehandlung werden dadurch nicht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht wird nun über eine Berufung gegen dieses Urteil entscheiden. (Quelle: BVerwG 10 C 3.22 und 10 C 5.22).

Ist das Kreuz lediglich Ausdruck „kulturellen Einflusses“?

Im April 2018 verabschiedete das bayerische Kabinett auf Initiative des damaligen Ministerpräsidenten Söder den „Kreuzerlass“. Das Dekret trat im Juni 2018 trotz heftiger Kritik in Kraft – auch aus der Kirche, die Söder vorwarf, christliche Symbole für Wahlkampfzwecke zu missbrauchen.

Danach hieß es in § 28 der Geschäftsordnung der Freistaatsverwaltung: „Am Eingang jedes Amtsgebäudes muss ein deutlich sichtbares Kreuz angebracht sein, um den historischen und kulturellen Einfluss Bayerns zum Ausdruck zu bringen.“

Sowohl Vertreter des Freistaats als auch die Kläger zeigten sich nach der mündlichen Verhandlung zuversichtlich. Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ließ keine Tendenzen erkennen. Sollte er den Prozess in Leipzig verlieren, hat der Verein für geistige Freiheit angekündigt, Klage beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzureichen.

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Quelle: www.stern.de

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