Müssen die Arbeitsplätze natürliches Licht enthalten?
In verschiedenen Arbeitsumgebungen sind die Mitarbeiter möglicherweise nicht den ganzen Tag über natürlichem Licht ausgesetzt. Ist dies eine zulässige Praxis?
Arbeitsplätze ohne Fenster werden von vielen abgelehnt, da ein Mangel an Tageslicht der Gesundheit schaden und die Lust am Arbeiten verringern kann. Ist es vertretbar, dass sich die Mitarbeiter in geschlossenen Räumen aufhalten und von der Außenwelt abgeschnitten sind?
Nach Ansicht von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin, hilft der Blick nach draußen den Arbeitnehmern, den Bezug zu ihrer Umgebung zu halten. Nach der deutschen Arbeitsstättenverordnung dürfen Arbeitgeber nur Arbeitsplätze mit direktem Blick nach draußen zuweisen.
Ausnahmen: Wann fensterlose Arbeitsplätze zulässig sind
Es gibt einige Situationen, in denen die Arbeitsstättenverordnung es zulässt, dass Arbeitnehmer in fensterlosen Räumen arbeiten. Zum Beispiel kurzzeitig genutzte Räume, wie Kellerräume, Archive oder Maschinenräume. Nach Ansicht von Herrn Bredereck können vorübergehend fensterlose Räume als Büro genutzt werden, wenn das Büro gerade renoviert wird.
Ausnahmen gibt es auch für unterirdische Arbeitsplätze wie Tiefgaragen, Kultureinrichtungen, Geschäftsräume und Räume in Bahnhöfen, Flughäfen und Einkaufszentren. Herr Bredereck erklärt: "Diese Ausnahme besteht, weil es baulich keine andere Möglichkeit gibt. Das Risiko ist also deutlich höher."
Alternative Maßnahmen in Betracht ziehen
Arbeitgeber müssen bei ihrer Risikobewertung Ausgleichsmaßnahmen in Betracht ziehen. Dazu könnten längere Pausen gehören, um den Aufenthalt im Freien mit Tageslicht zu ermöglichen, oder die Einrichtung komfortabler Pausenräume mit großen Fenstern über dem Boden sowie Schulungsprogramme für die psychische Gesundheit.
Unter Berücksichtigung der individuellen Gesundheitsbedürfnisse müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter auch rechtzeitig über mögliche Gefahren informieren und ihrer Fürsorgepflicht entsprechend nachkommen.
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Quelle: www.ntv.de