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Kann ein Arbeitgeber die Farbe der Hose bestimmen?

Entfernung wegen unangemessenem Farbton

Der Arbeitgeber darf Vorgaben zur Arbeitskleidung machen: Das Tragen einer Arbeitshose in einer...
Der Arbeitgeber darf Vorgaben zur Arbeitskleidung machen: Das Tragen einer Arbeitshose in einer bestimmten Farbe beeinträchtigt nicht das Recht des Arbeitnehmers auf Privatsphäre.

Kann ein Arbeitgeber die Farbe der Hose bestimmen?

Rot gegen Schwarz tauschen: Eine scheinbar kleine Handlung kann große Folgen für Arbeitnehmer haben. Ein aktueller Fall vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf wirft ein Schlaglicht auf die Regeln, die Arbeitgeber für die Kleidung am Arbeitsplatz aufstellen.

Ein Arbeitnehmer klagt gegen seine Kündigung, weil er mit der Kleiderordnung seines Arbeitgebers nicht einverstanden ist. Das Unternehmen verlangte von seinen Mitarbeitern in der Produktion rote Arbeitskleidung und begründete dies mit der Einheitlichkeit und der Sicherheit der Mitarbeiter. Der Verband Deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA) weist darauf hin, dass eine solche Vorschrift bei Nichtbeachtung ein potenzielles Risiko für die Arbeitnehmer darstellt.

Der Betroffene weigerte sich, die ihm ausgehändigte rote Hose zu tragen und zog stattdessen eine schwarze oder dunkle Hose an, obwohl er von seinem Arbeitgeber wiederholt dazu aufgefordert wurde. Das Unternehmen entschied sich schließlich für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum November 2023.

Das Gericht weist die Klage ab: Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz geht vor

Gegen diese Kündigung klagte der Entlassene vor dem Arbeitsgericht Solingen (Az.: 1 Ca 1749/23). Das Gericht entschied gegen ihn und verwies auf den Schutzcharakter der roten Arbeitshose. Gleichzeitig kam es zu dem Schluss, dass die Begründung des Arbeitgebers für die Kleiderordnung die Anweisung zum Tragen der roten Kleidung rechtfertigte. Das ästhetische Missfallen des Klägers habe diese Faktoren nicht überlagert, so dass seine Weigerung nicht gerechtfertigt gewesen sei.

Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des VDAA, sieht für die vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf anhängige Berufung des Rechtsanwalts keine großen Erfolgsaussichten. Fuhlrott begründet: "Der Arbeitgeber hat im Rahmen eines Arbeitsvertrages ein Weisungsrecht. Dazu gehören auch Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild - wie etwa die Festlegung des Outfits. Einen erheblichen Schaden für den Einzelnen kann ich mir hier aber nicht vorstellen."

Prof. Dr. Fuhlrott stellt auch klar, dass sich das Vorrecht des Arbeitgebers nicht darauf erstrecken würde, die Farbe der verdeckten Unterwäsche seiner Angestellten vorzuschreiben. Die Interessen des Arbeitgebers überwiegen jedoch deutlich die Einschränkungen beim Tragen von farblich gekennzeichneter Arbeitskleidung zu bestimmten Arbeitszeiten.

Hintergrundinformationen: Prof. Dr. Michael Fuhlrott praktiziert Arbeitsrecht in Hamburg und ist aktives Mitglied im Verband Deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA). [Der Text erzählt die Geschichte eines Arbeitgebers, der seinen Mitarbeitern in der Produktion eine Kleiderordnung auferlegt, nach der sie rote Arbeitshosen tragen müssen. Ein Arbeitnehmer weigerte sich, diese Vorschrift zu befolgen und trug stattdessen eine schwarze Hose. Schließlich entließ das Unternehmen den Arbeitnehmer, der daraufhin vor Gericht zog. Das Gericht entschied, dass die Gründe des Arbeitgebers für die Kleiderordnung, d. h. Sicherheit und einheitliches Erscheinungsbild, die ästhetischen Bedenken des Arbeitnehmers überwiegen. Prof. Dr. Michael Fuhlrott, ein Spezialist für Arbeitsrecht, stimmt zu, dass die Interessen des Arbeitgebers wichtiger sind als der Widerstand des Arbeitnehmers gegen das Tragen einer roten Hose, auch wenn er bezweifelt, dass der Fall in der Berufung erfolgreich sein würde].

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Quelle: www.ntv.de

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