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Ehrenamtliche Arbeit mit Mini-Jobs für steuerfreies Einkommen kombinieren

Erfüllte Anforderungen?

Übernehmen Sie Verantwortung als Ausbilder in der Freiwilligen Feuerwehr? Dann kann das Finanzamt...
Übernehmen Sie Verantwortung als Ausbilder in der Freiwilligen Feuerwehr? Dann kann das Finanzamt Ihr Engagement mit Steuererleichterungen belohnen.

Ehrenamtliche Arbeit mit Mini-Jobs für steuerfreies Einkommen kombinieren

Wer neben seiner Hauptbeschäftigung ehrenamtlich tätig ist, kann unter bestimmten Umständen eine Steuerermäßigung erhalten. Allerdings darf Ihre ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen als Ihre Haupttätigkeit.

Bekommen Sie einen Pauschalbetrag für Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrer unbezahlten Arbeit oder als Ausbilder? In bestimmten Fällen müssen Sie auf dieses Geld keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Es gibt jedoch einige Bedingungen, die Sie erfüllen müssen, um von der Steuer befreit zu werden. Laut dem Bund der Steuerzahler macht es keinen großen Unterschied, ob Sie neben Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Vollzeit- oder einen Teilzeitjob haben.

Freiwillige können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit bis zu 840 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei erhalten. Tätigkeiten wie das Trainieren von Fußballern, das Leiten eines Chors oder die Arbeit bei der Feuerwehr gelten als Nebenjobs, für die der Übungsleiterfreibetrag" gilt. Dieser Freibetrag befreit Sie bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Der Haken an der Sache? Ihre ehrenamtliche Tätigkeit muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen oder im Auftrag der öffentlichen Hand ausgeübt werden. Außerdem darf sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit Ihrer Haupttätigkeit in Anspruch nehmen.

Für diejenigen, die in ihrem Hauptberuf nur wenige Stunden arbeiten, könnte dieser letzte Punkt eine Herausforderung darstellen. Einen Minijob mit der Übungsleiterpauschale zu kombinieren, ist jedoch möglich, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Aber Sie müssen es in Ihrer Steuererklärung angeben

Interessant ist, dass Steuerzahler zwar sowohl die Ehrenamtspauschale als auch die Übungsleiterpauschale im selben Jahr geltend machen können, aber nicht beide Kategorien für dieselbe Tätigkeit mit einer Zahlung abdecken können. Es gibt jedoch ein Schlupfloch, wenn Sie auch Geld mit einem Minijob verdienen. Ein Arbeitgeber kann Ihnen für ein und dieselbe Tätigkeit sowohl ein Minijob-Gehalt als auch eine Übungsleiterpauschale zahlen, sofern Sie die anderen Bedingungen erfüllen.

Ein Beispiel: Wenn eine Person in Teilzeit als Lehrer in einer gemeinnützigen Organisation arbeitet und dafür ein monatliches Gehalt von 750 Euro erhält, kann ihr Arbeitgeber 250 Euro pro Monat als Übungsleiterpauschale und die restlichen 500 Euro als Minijob-Gehalt überweisen.

Auch wenn die Pauschalen für Ehrenamt und Übungsleiter steuerfrei sind, müssen Sie diese Beträge in Ihrer Steuererklärung angeben. Karbe-Geßler rät, sie in die Anlage N der Steuererklärung einzutragen. Über die Pauschalen hinausgehende Beträge, die noch nicht versteuert wurden, müssen ebenfalls in der Anlage N vermerkt werden, allerdings als steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug.

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Quelle: www.ntv.de

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