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Die Steine eines Traktors treffen einen Radfahrer.

Urteil zum Verkehrsrecht erlassen

Ob ein Traktor fährt oder nicht, kann für die Frage der Haftung im Falle eines Unfalls von...
Ob ein Traktor fährt oder nicht, kann für die Frage der Haftung im Falle eines Unfalls von Bedeutung sein.

Die Steine eines Traktors treffen einen Radfahrer.

Ein Traktor fuhr am Straßenrand entlang und mähte eine Wiese. Dabei warf er Steine auf und verletzte einen Motorradfahrer. Der Fahrer des Traktors wollte die Schuld daran nicht auf sich nehmen. Wie würde nun ein Gericht mit dieser Situation umgehen?

Wenn eine Maschine wie ein Kraftfahrzeug eingesetzt wird, um während der Fahrt Aufgaben zu erfüllen, gilt sie als "in Betrieb". Wenn ein Traktor, der mit den entsprechenden Geräten ausgestattet ist, während der Fahrt eine Wiese mäht und dabei andere Personen verletzt, wird er wie ein Kraftfahrzeug betrieben. Das bedeutet, dass die Versicherung des Besitzers für den Schaden aufkommen muss. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem im ADAC erwähnten Fall entschieden (Az.: 10 U 683/23 e).

In dem Fall war ein Motorradfahrer mit seinem Bike auf einer Landstraße unterwegs. Neben der Straße wurde ein Feld von einem Mähtraktor gemäht, der am Straßenrand fuhr. Als der Motorradfahrer den Traktor überholte, hörte er ein knackendes Geräusch und spürte Schmerzen am Schienbein. Der Motorradfahrer hielt an und bemerkte, dass der Lack seines neuen Motorrads abgeplatzt war und er aus einer Wunde an der Wade blutete.

Er sprach mit dem Traktorfahrer und erklärte ihm die Situation. Der Fahrer behauptete, dass das Motorrad mindestens einen dreiviertel bis einen Meter von der Straße (dem Seitenstreifen) entfernt war. Er argumentierte auch, dass es sich um eine Arbeitsmaschine handelte und der Schaden nicht während der Nutzung als Kraftfahrzeug verursacht wurde, weshalb die Haftung ausgeschlossen sei. Der Fall ging vor Gericht.

In Betrieb als Kraftfahrzeug oder nicht?

Der Motorradfahrer gewann vor dem Oberlandesgericht. Die gegnerische Versicherung musste für den Schaden aufkommen. Das Gericht stellte fest, dass das Motorrad durch Steine beschädigt wurde, die der Mähtraktor beim Befahren des Seitenstreifens geschleudert hatte. Daher bestehe auch ein Zusammenhang mit dem Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug. Folglich war der Eigentümer des Traktors allein haftbar.

Hinweis: Fällt die Mobilitäts- und Transportfunktion eines Kraftfahrzeugs weg und wird es lediglich als Arbeitsmittel eingesetzt, kann die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (§ 7 Abs. 1 StVO) entfallen. Der Traktor war jedoch in Bewegung, so dass diese Vorschrift in diesem Fall nicht anwendbar war.

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Quelle: www.ntv.de

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