Der Anbau von Marihuana in Gemeinschaftsgärten ist verpönt.
Seit April ist es Erwachsenen erlaubt, Cannabis für den Eigenbedarf anzubauen. Aber was ist mit Kleingärten? Können dort diesen Sommer Cannabispflanzen wachsen? Es schien, als ob es in dieser Frage keine Klarheit gäbe.
Es scheint, dass der Anbau von Cannabis in Kleingärten normalerweise nicht erlaubt ist. Dies erklärte das Bundesministerium für Gesundheit auf Nachfrage. Nach Angaben eines Ministeriumssprechers ist der Anbau von Cannabis in einem Kleingarten nur dann erlaubt, wenn die Person, die ihn betreibt, dort wohnt. "Das ist in der Regel nicht der Fall", sagte er und bezog sich dabei auf das Bundeskleingartengesetz. Das Gesetz besagt, dass ein Baum in einem Kleingarten nicht zum dauerhaften Aufenthalt geeignet sein darf. "Außerdem hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum Bundeskleingartengesetz die Umwandlung von Gartenlauben in kleine Eigenheime ausdrücklich abgelehnt", fügte er hinzu.
Auch der Deutsche Hanfverband hat sich kürzlich mit diesem Thema beschäftigt. Die Gruppe kritisierte den Bundesverband der Kleingärtner für dessen Position, dass der Anbau von Cannabis in Kleingärten grundsätzlich verboten sei. Der Hanfverband verwies auf die ausführlichen Erläuterungen, die die Bundesregierung mit ihrem Cannabisgesetz geliefert hat. Im Gesetz selbst heißt es, dass Erwachsene bis zu drei Cannabispflanzen "in ihrer Wohnung oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort" anbauen dürfen. In den Erläuterungen wird jedoch klargestellt: "Anbau ist der Anbau von Cannabis in der privaten Wohnung. Der Begriff 'Wohnung' im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Räumlichkeiten, die privaten Wohnzwecken dienen, einschließlich Gärten, Kleingärten, Wochenendhäuser, Ferienhäuser usw."
Werden nun also doch Cannabispflanzen in Kleingärten wachsen? Laut dem Bundesgesundheitsministerium nicht. Dies gilt nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Bestandsschutzes, wenn der Eigentümer eines Kleingartens bereits vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes vor mehr als 40 Jahren dort gewohnt hat. "Das Recht eines Kleingärtners, seinen Kleingarten zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt bestehen, wenn es schon beim Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes am 1. April 1983 bestand und keine anderen Regelungen der Wohnnutzung entgegenstehen", so die Sprecherin.
Lesen Sie auch:
- Trotz der Unterstützung der internationalen Koalition hoffen die Huthi auf weitere Angriffe
- Nach Jahren der Kontroverse stimmt die EU umstrittenen Asylreformen zu
- Gaza-Krieg: Laut UN ordnet Israel die Evakuierung eines Fünftels von Khan Younis an
- Israel und Hamas arbeiten auf einen neuen Waffenstillstand im Gaza-Krieg hin
Quelle: www.ntv.de