Ausschlusserklärung: Der letzte Wille und das Testament müssen klar sein
Menschen sollten sich im Laufe ihres Lebens rechtzeitig um ihre eigenen Wünsche kümmern. Es ist ratsam, mit großer Vorsicht vorzugehen. Andernfalls kann es sein, dass der letzte Wille nicht erfüllt wird.
In manchen Lebensbereichen ist Genauigkeit nicht unbedingt wichtig. Doch es war an der Zeit, ein Testament zu verfassen. Sein Inhalt sollte keinen Raum für Interpretationen lassen. Das kann wirklich schwierig werden, wenn es unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten der Datei gibt. Als Beleg hierfür verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG: 33 Wx 38/23e).
In dem Fall ging es um das Testament einer verstorbenen Frau, die keine Verwandten hatte. Darin hieß es: „Die Person, die mich bis zu meinem Tod gepflegt hat, soll mein gesamtes Vermögen erhalten!“ Die Frau nannte dann einen Bekannten, der „derzeit“ ihre Pflege und Unterstützung übernahm. Sie bestimmt diese Person und eine weitere nahestehende Person auch als Betreuer. Als die Frau starb, beantragte die Bekannte einen Erbschein.
Nachlassgericht und Oberlandesgericht sind sich einig
Das Nachlassgericht stellte ihr keinen Erbschein aus, weil es das Testament des Verstorbenen für nicht klar genug hielt. Das Gericht schloss sich dieser Einschätzung an.
Das Gericht entschied, dass der Ausdruck „Sorgfalt und Sorge“ irreführend sei. Das kann echte Körperpflege, Familienaktivitäten oder einfach nur pure Aufmerksamkeit sein. Die Verwendung des Wortes „Person“ im Singular wirft auch die Frage auf, ob unter mehreren Personen nur derjenige zum Erben ernannt werden soll, der sich am meisten engagiert hat. Andernfalls können mehrere Betreuer erbberechtigt sein.
Gesetzlicher Vorrang vor Testament
Selbst die Namen von Bekannten reichten dem Gericht nicht aus. Die Begründung lautet: Auch wenn die Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung als Erbe qualifiziert ist, ist dies nicht unbedingt als eine Benennung als Erbe zu verstehen, sondern lediglich ein Beispiel.
Ist der Wortlaut eines Testaments zu vage oder unklar, gilt statt der testamentarischen Erbfolge die gesetzliche Erbfolge.
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Quelle: www.ntv.de