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Unzureichendes Personal für die Gepäckabfertigung kann zu Flugverspätungen führen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Personalmangel beim Verladen des Gepäcks kann Flugverspätung rechtfertigen
Personalmangel beim Verladen des Gepäcks kann Flugverspätung rechtfertigen

Unzureichendes Personal für die Gepäckabfertigung kann zu Flugverspätungen führen.

Wenn eine Fluggesellschaft nicht genügend Personal hat, um das Gepäck zu verladen, kann das ein Sonderfall sein, der eine Flugverspätung rechtfertigt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag in einem Fall aus Deutschland entschieden. Die Fluggesellschaft muss die betroffenen Passagiere in diesem einmaligen Fall nicht entschädigen, obwohl das deutsche Gericht entscheiden muss, ob eine solche Situation in diesem speziellen Szenario vorlag (Rechtssache C-405/23).

Im Jahr 2021 wurde ein Flug der maltesischen Fluggesellschaft TAS von Köln-Bonn auf die griechische Insel Kos fast vier Stunden lang aufgehalten. Die Hauptursache war, dass kein Flughafenpersonal zur Verfügung stand, um das Gepäck der Reisenden in das Flugzeug zu verladen.

Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden haben die Fluggäste nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung Anspruch auf eine Entschädigung. Wenn die Fluggesellschaft jedoch nachweisen kann, dass die Verspätung auf unkontrollierbare, ungewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, ist sie von der Zahlung befreit.

Die von der Verspätung des Fluges nach Kos betroffenen Fluggäste haben ihre potenziellen Entschädigungsansprüche an Flightright, einen Rechtsdienstleister, übertragen. Flightright erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht Köln. Das Gericht stellte das Verfahren ein und fragte den EuGH, ob der Personalmangel bei der Gepäckabfertigung einen außergewöhnlichen Umstand darstellen könnte.

Der EuGH hat diese Einschätzung nun bestätigt. Er stellte zwei notwendige Bedingungen für eine außergewöhnliche Situation fest. Erstens muss es sich nicht um einen Teil des regulären Betriebs der Fluggesellschaft handeln, und zweitens darf sie nicht in der Lage sein, die Knappheit zu kontrollieren - zum Beispiel kann sie den Flughafenbetreiber nicht kontrollieren.

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Quelle: www.ntv.de

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