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Tödlicher Ausgang des Mercedes-Werksschießversuchs

Schon vor der Urteilsverkündung im Prozess um die tödliche Schießerei im Stuttgarter Mercedes-Werk war unklar, warum zwei Mitarbeiter sterben mussten. Der Angeklagte sagte, es handele sich um Mobbing. Aber es gibt auch Fragen.

Ein Polizeikrankenwagen steht vor einem Mercedes-Benz-Werk. Foto.aussiedlerbote.de
Ein Polizeikrankenwagen steht vor einem Mercedes-Benz-Werk. Foto.aussiedlerbote.de

Landgericht - Tödlicher Ausgang des Mercedes-Werksschießversuchs

Der Mordprozess gegen den mutmaßlichen Schützen nach der tödlichen Schüsse auf zwei Menschen im Mercedes-Werk Sindelfingen bei Stuttgart steht kurz vor dem Abschluss. Am Dienstag (14 Uhr) hofft das Landgericht Stuttgart auf eine Entscheidung. Dem damals 53-jährigen Angeklagten wird vorgeworfen, im vergangenen Mai während der Morgenschicht in einer Produktionshalle zwei Landsleute erschossen zu haben. Auch nach der Beweisaufnahme ist immer noch nicht ganz klar, warum die beiden Männer sterben mussten. Der mutmaßliche Täter und das Opfer waren bei demselben Logistikunternehmen in der Fabrik beschäftigt.

Der Angeklagte sagte in einer Erklärung zu Beginn des Prozesses, er fühle sich gemobbt und gedemütigt. Als Angestellter einer Reederei rechnete er zudem damit, dass ihm eine Entlassung drohte. Er hatte aber keine Aufenthaltserlaubnis, sondern nur eine sogenannte gefälschte Bescheinigung, weil sein Reisepass nicht verlängert worden war. Ohne Arbeit müsste er Deutschland und seine Familie verlassen. Die Familien der Opfer äußerten nach Abgabe einer Erklärung ihre Unzufriedenheit und Enttäuschung.

Das Landgericht muss nun entscheiden, ob der Mann auf der Anklagebank die beiden Opfer „vorsätzlich“ und „heimtückisch“ erschossen hat. Dann kann die von der Staatsanwaltschaft beantragte lebenslange Haftstrafe aufgrund der Schwere des Verbrechens nicht ausgeschlossen werden, und eine Entlassung aus der Haft nach 15 Jahren ist rechtlich möglich, faktisch jedoch nahezu unmöglich. Oder ob es sich um die Verteidigung des Angeklagten handelte, der von spontanem Verhalten in einer besonderen Gemütsverfassung sprach. Eine konkrete Strafe versprach der Anwalt zu seiner Verteidigung nicht.

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Quelle: www.stern.de

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