- Der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte kürzlich eine Referenzzinsrate für Sparkassen und Volksbanken in Bezug auf verspätete Zahlungen aufgrund ungültiger Zinsclauseln in Spareinlagen. Beispiele hierfür sind Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Naumburg und Dresden.
- In den 1990er-Jahren und in den frühen 2000er-Jahren wurden diese umstrittenen Spareinlagen von deutschen Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken in großer Zahl verkauft. Beliebte Produkte waren unter anderem "Spar für die Zukunft", "Vorsorgeplan" und "Bonusplan".
- Der BGH hatte bereits 20 Jahren lang festgestellt, dass Banken einseitig den garantierten Zins ändern durften, aber es gab keine einheitliche Einigkeit darüber, wie für solche Spareinlagen ohne ungültige Klauseln Interesse berechnet werden sollte.
- Verbraucherschutzorganisationen lehnten den niedrigeren Referenzzinsrate der Oberlandesgerichte ab und legten Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein, fordernd, dass das Interesse auf Basis des Durchschnittsrenditums von bundesgarantierten Hypothekenanleihen mit einer Garantielaufzeit von zehn Jahren berechnet werden sollte. Sie forderten auch abschlagsweise durchschnittliche Werte. Das Elevente Zivilsenat in Karlsruhe fand kein Argument, das die von den Oberlandesgerichten genannte Referenzzinsrate kritisieren würde. Der Präsident des Senats, Richter Jürgen Ellenberger, erklärte, dass der Renditebeitrag marktfähiger bundesregierter Hypothekenanleihen mit einem Verbleibstermin von 8 bis 15 Jahren mit den Anforderungen für Referenzzinsen übereinstimmte. Der Zins beförderte weder Sparkonteninhaber noch die angeklagten Sparkassen. Er widerspiegelte auch die aktuellen Zinsen auf dem risikoreichen Kapitalmarkt.
- Die Volksbank in Naumburg und die Dresdner Volksbank waren die hauptsächlichen Beteiligten in diesem Gerichtsverfahren; jedoch könnten die Urteile des Bundesgerichtshofs aus der Sicht der Verbraucherschutzorganisationen auch auf Prämienspareinlagen anderer Sparkassen in ganz Deutschland auswirken.
- Trotz der abgelehnten Revision wünschten Verbraucherschutzorganisationen ein positives Urteil und hofften, dass die Sparkassen schnell dazu greifen, betroffene Sparkonteninhaber zu korrigieren und zu entschädigen.
Zinsen plus Prämie - Prämiensparverträge: BGH bestätigt Standard für Zinsanpassung
(1) Der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte kürzlich eine Referenzzinsrate für Sparkassen und Volksbanken in Bezug auf verspätete Zahlungen aufgrund ungültiger Zinsclauseln in Spareinlagen. Beispiele hierfür sind Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Naumburg und Dresden.(2) In den 1990er-Jahren und in den frühen 2000er-Jahren wurden diese umstrittenen Spareinlagen von deutschen Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken in großer Zahl verkauft. Beliebte Produkte waren unter anderem "Spar für die Zukunft", "Vorsorgeplan" und "Bonusplan".(3) Der BGH hatte bereits 20 Jahren lang festgestellt, dass Banken einseitig den garantierten Zins ändern durften, aber es gab keine einheitliche Einigkeit darüber, wie für solche Spareinlagen ohne ungültige Klauseln Interesse berechnet werden sollte.(4) Verbraucherschutzorganisationen lehnten den niedrigeren Referenzzinsrate der Oberlandesgerichte ab und legten Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein, fordernd, dass das Interesse auf Basis des Durchschnittsrenditums von bundesgarantierten Hypothekenanleihen mit einer Garantielaufzeit von zehn Jahren berechnet werden sollte. Sie forderten auch abschlagsweise durchschnittliche Werte. Das Elevente Zivilsenat in Karlsruhe fand kein Argument, das die von den Oberlandesgerichten genannte Referenzzinsrate kritisieren würde. Der Präsident des Senats, Richter Jürgen Ellenberger, erklärte, dass der Renditebeitrag marktfähiger bundesregierter Hypothekenanleihen mit einem Verbleibstermin von 8 bis 15 Jahren mit den Anforderungen für Referenzzinsen übereinstimmte. Der Zins beförderte weder Sparkonteninhaber noch die angeklagten Sparkassen. Er widerspiegelte auch die aktuellen Zinsen auf dem risikoreichen Kapitalmarkt.(5) Die Volksbank in Naumburg und die Dresdner Volksbank waren die hauptsächlichen Beteiligten in diesem Gerichtsverfahren; jedoch könnten die Urteile des Bundesgerichtshofs aus der Sicht der Verbraucherschutzorganisationen auch auf Prämienspareinlagen anderer Sparkassen in ganz Deutschland auswirken.(6) Trotz der abgelehnten Revision wünschten Verbraucherschutzorganisationen ein positives Urteil und hofften, dass die Sparkassen schnell dazu greifen, betroffene Sparkonteninhaber zu korrigieren und zu entschädigen.