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Gericht stellt Verfahren wegen angeblicher Körperverletzung gegen Chrupalla ein.

Es gibt keinen Beweis dafür, dass jemand vergiftet wurde.

Bei einer ärztlichen Untersuchung wurde ein Einstich von 5 Millimetern festgestellt. Es war nicht...
Bei einer ärztlichen Untersuchung wurde ein Einstich von 5 Millimetern festgestellt. Es war nicht möglich festzustellen, woher diese stammt.

Gericht stellt Verfahren wegen angeblicher Körperverletzung gegen Chrupalla ein.

Letztes Jahr, direkt nach einer Wahlkampfveranstaltung im Oktober, landete Tino Chrupalla, der Vorsitzende der AfD, im Krankenhaus und behauptete, er sei angegriffen und in den Arm gestochen worden. Die Beamten fanden jedoch keine Spuren einer Messerstecherei oder eines Angriffs und stellten den Fall ein. Chrupalla klagte dagegen, scheiterte aber kürzlich vor dem Oberlandesgericht München.

Der rätselhafte Fall um einen angeblichen Angriff auf Chrupalla während einer Wahlkampfveranstaltung im bayerischen Ingolstadt ist nun vor Gericht abgeschlossen. Das Oberlandesgericht (OLG) München wies eine Beschwerde des AfD-Vorsitzenden gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen einzustellen, als unzulässig zurück. Er kann die Entscheidung des OLG nicht weiter anfechten.

Chrupalla hatte im Oktober eine Wahlkampfveranstaltung zur bayerischen Landtagswahl in Ingolstadt abrupt verlassen und Übelkeit, Schwindel und Kopfschmerzen angegeben. Er gab an, dass er in den rechten Arm gestochen worden sei. Die AfD-Partei behauptete, ihrem Vorsitzenden sei eine unbekannte Substanz injiziert worden.

Chrupallas Klage abgewiesen

Nach dem Vorfall leiteten die Behörden ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung ein. Die Ermittler stellten fest, dass eine etwa 5 mm tiefe Einstichstelle gefunden worden war. Die Ursache für diesen Einstich war jedoch unklar. Die Ermittler hielten es für "wahrscheinlich", dass der Einstich durch eine Stecknadel verursacht wurde. Sie fanden keine echten Hinweise auf eine Injektion oder Vergiftung. Außerdem gab es keine Hinweise auf einen Anschlag.

Im Dezember stellte die Staatsanwaltschaft Ingolstadt die Ermittlungen ein. Die Generalstaatsanwaltschaft München nahm Chrupallas Beschwerde dagegen nicht an, woraufhin er einen so genannten "Vollstreckungsantrag" stellte. Dieser wurde jedoch vom OLG u.a. wegen formaler Fehler für unzulässig erklärt. Das OLG verwies darauf, dass der Antrag nur eine kurze Beschreibung des Vorfalls und vage Andeutungen enthielt.

Außerdem fehlte eine klare Argumentation, die die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft erörtert. Ein Strafantragsverfahren ist nur dann zulässig, wenn jemand versucht, die Erhebung einer Anklage gegen eine bestimmte Person zu erzwingen. Die Klage von Chrupalla wurde daher abgewiesen.

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Quelle: www.ntv.de

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