EU-Gerichtshof entscheidet über Klarheit der Zahlungsverpflichtungen bei Online-Bestellungen
Ein Mieter hat rechtliche Schritte gegen eine Firma ergriffen, die für die Überziehungen des Mieters Mietzahlungen sammelt. Gemäß dem Vertragsdruck sollte der Mieter ein Drittel der gesparten Miete an den Dienstleister zahlen, wenn diese die Rückzahlungen erfolgreich durchführten.
Der Mieter wurde vorgeworfen, den Dienstleister nicht rechtmäßig eingestellt zu haben, da der "Bestellknopf" das übliche "Zahlungsempfehlung" nicht enthielt. Das Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass Unternehmen den Verbrauchern, gemäß den EU-Verbraucherrechtvorschriften, mitteilen müssen, dass sie mit dieser Bestellung einen Zahlungsempfehlung eingehen, auch wenn es nur um möglichen Erfolg geht.
Das bedeutet, dass der Verbraucher, hier der Mieter, nicht an die Bestellung gebunden ist, wenn es Verstöße gibt. Allerdings sicherten die Richter an, dass der Verbraucher seine Bestellung bestätigen kann. Folglich müssen deutsche Gerichte nun diese Anweisungen aus Luxemburg in ihrer Entscheidungsfindung beachten.
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