- Entscheidung über Urlaubsbeihilfen im öffentlichen Dienst
Das Bundesarbeitsgericht hat die Ferienregelung für Arbeitnehmer der Bundesländer mit wechselnden Arbeitsplätzen geklärt. Laut Entscheidung der höchsten deutschen Arbeitsrichter gilt die Ferienregelung des Bundeslandes, in dem die Arbeitnehmer regelmäßig arbeiten, nicht die des vorübergehenden Einsatzortes (6 AZR 38/24). "Für den Überstundenanspruch ist der regelmäßige Arbeitsplatz nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in den Ländern entscheidend", erklärte der Sechste Senat in Erfurt.
In einem Fall aus Nordrhein-Westfalen wurde über die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung an Allerheiligen in Hessen entschieden. Die Arbeits- und lokalen Arbeitsgerichte in NRW hatten unterschiedlich entschieden. Die Entscheidung der Bundesrichter gilt nur für den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und ist nicht auf andere Bereiche übertragbar, beispielsweise auf Unternehmen mit vielen mobil eingesetzten Mitarbeitern, betonte ein Sprecher des Bundesarbeitsgerichts.
Obwohl die Schulungsveranstaltung an Allerheiligen für einen Mitarbeiter aus Nordrhein-Westfalen in Hessen stattfand, sollten die Ferienregelungen seines regelmäßigen Arbeitsplatzes in Nordrhein-Westfalen gelten. Diese Feststellung gilt spezifisch für den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in den Ländern und kann nicht auf andere Branchen mit vielen mobilen Mitarbeitern angewendet werden.