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Eine Funkortung kann nur genehmigt werden, wenn der Verdacht besteht, dass eine schwere Straftat begangen wurde.

BGH-Urteil

Funkzellenabfragen dürfen nur bei Verdacht auf eine besonders schwere Straftat angeordnet werden
Funkzellenabfragen dürfen nur bei Verdacht auf eine besonders schwere Straftat angeordnet werden

Eine Funkortung kann nur genehmigt werden, wenn der Verdacht besteht, dass eine schwere Straftat begangen wurde.

Bei der Funkzellenabfrage werden in einem bestimmten Gebiet zu einer bestimmten Zeit Telekommunikationsdaten erhoben. Sie darf aber nur angeordnet werden, wenn ein dringender Verdacht auf eine schwere Straftat besteht, betonte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.

In dem Fall wird das Verfahren gegen einen wegen bewaffneten Raubüberfalls angeklagten Mann vor dem Landgericht Frankfurt am Main teilweise neu verhandelt. Er war ursprünglich zu 2 Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt worden. Das Landgericht stützte sich bei seiner Verurteilung auf die Ergebnisse der Funkzellenabfrage, aus der hervorging, dass er sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Nähe des Tatorts aufhielt.

Diese Erkenntnisse hätten jedoch nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen, da der BGH feststellte, dass der Verdacht eines Diebstahls für einen solchen Beschluss nicht ausreicht. Als Beispiele für schwere Straftaten, die eine solche Durchsuchung rechtfertigen, nannte das Gericht ausdrücklich Mord und Raub.

Das Frankfurter Landgericht hatte auch andere Beweismittel wie eine Einzahlung auf das Konto des Angeklagten am Tag nach dem Raubüberfall und eine SMS eines Mitangeklagten sichergestellt. Auch ohne die Handydaten hätte das Landgericht möglicherweise eine für den Angeklagten günstigere Entscheidung getroffen, so der BGH.

Das Verfahren wird nun neu aufgerollt, und eine andere Strafkammer des Landgerichts wird die Beweise neu bewerten.

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Quelle: www.ntv.de

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