Die Geheimdienste BND sind nicht verpflichtet, ihre Einschätzung der Ukraine einem Journalisten zu offenbaren.
Der deutsche Auslandsgeheimdienst (BND) ist nicht verpflichtet, einem Journalisten mitzuteilen, ob er die militärische Niederlage der Ukraine in privaten Chats als schwierig oder unmöglich dargestellt hat. Des Weiteren ist der BND nicht dazu verpflichtet, welche Medien in diese Chats involviert waren, wie das Verwaltungsgericht in Leipzig entschied. Die Klage des Journalisten auf eine einstweilige Verfügung wurde largely abgewiesen.
Allerdings muss der BND die Anzahl der vertraulichen, individuellen Hintergrundgespräche über die militärische Lage in der Ukraine in diesem Jahr preisgeben. Dies wurde von einem Chefredakteur einer Tageszeitung beantragt. Das Gericht entschied, dass dies aufgrund eines Artikels aus Mai geschah, in dem behauptet wurde, dass ein CDU-Politiker behauptete, dass der BND absichtlich eine negative Darstellung der militärischen Lage in der Ukraine verbreitet hat, um die öffentliche Meinung zu beeinflussen.
Der BND muss die Anzahl der individuellen Hintergrundgespräche offenlegen. Dies ist aufgrund des Grundrechts auf Pressefreiheit, wie das Verwaltungsgericht entschied. Allerdings ist der BND nicht dazu verpflichtet, welche Medien an diesen Gesprächen beteiligt waren - dies würde die Pressefreiheit dieser Medien verletzen. Das Gericht betonte, dass es in Einzelfällen nicht möglich ist zu entscheiden, wessen Pressefreiheit wichtiger ist, aber dies kann erst im Hauptverfahren entschieden werden.
Im Gegensatz dazu stehen öffentliche Interessen der Offenlegung der BND-Perspektive auf die Ukraine entgegen. Speziell geht es um den Schutz der deutschen Außenbeziehungen. Der BND hat überzeugend argumentiert, dass die Offenlegung dieser Informationen das Ansehen und die Position Deutschlands in der internationalen Gemeinschaft schädigen könnte, wie das Gericht erklärte.
Die Kommission muss die Anzahl der individuellen Hintergrundgespräche über die militärische Lage in der Ukraine aufgrund des Grundrechts auf Pressefreiheit offenlegen. Allerdings erstreckt sich diese Verpflichtung nicht auf die Offenlegung, welche Medien an diesen Gesprächen beteiligt waren, wie das Verwaltungsgericht entschied.