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Das Gewicht der verpackten Wurst schließt die Haut ein.

Urteil kollidiert mit Anpassungsagentur

Die Studie betraf verpackte Leberwurst.
Die Studie betraf verpackte Leberwurst.

Das Gewicht der verpackten Wurst schließt die Haut ein.

Vor dem Oberverwaltungsgericht Münster geht es mal wieder um Wurst. Das Eichamt hatte einem Wursthersteller vorgeworfen, die Wursthülle und die Klammern in das Gewicht seiner verpackten Schmierwurst einzurechnen. Die Entscheidung des Gerichts fiel jedoch zugunsten des Herstellers aus.

Das untere Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass bei der Füllmenge von abgepackter Wurst auch die nicht essbaren Hüllen und Klammern zu berücksichtigen sind. Damit widersprach es der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster, wo ein Unternehmen wegen einer zu geringen Wurstmenge in der Verpackung unterlag. Trotzdem kippte das Oberlandesgericht das Verkaufsverbot.

Das Eichamt hatte bei Kontrollen im Jahr 2019 ein Problem damit, dass beim Abfüllen nicht essbare Teile der Verpackung mitgezählt wurden. Sie beriefen sich dabei auf die Lebensmittelinformationsverordnung aus dem Jahr 2014. Das OVG entschied jedoch, dass dies falsch sei. Der Senat ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wegen der erheblichen Bedeutung der Sache zu (Az.: 4 A 779/23).

Das OVG hob das Verbot des Eichamtes auf, da es sich auf eine europarechtliche Richtlinie aus dem Jahr 1976 berief. Diese Richtlinie besagt, dass die Füllmenge die tatsächliche Menge des in der Fertigpackung enthaltenen Produkts ist. Würde dies anders ausgelegt, wäre ein Verkauf an der Fleischtheke unmöglich, so das OVG.

Das Eichamt behauptete, das Unternehmen habe zwei Gramm verloren

Das Eichamt vertrat die Auffassung, dass sich der Begriff "Füllmenge" nur auf die reine Wurst beziehe. Bei zwei Produkten wurde festgestellt, dass das Wurstgewicht um 2,3 und 2,6 Gramm unter dem angegebenen Gehalt lag. Das Produktionsunternehmen aus dem Kreis Warendorf argumentierte, dass die auf der Verpackung angegebenen 130 Gramm mit der Hülle und den Klammern erreicht würden. Das OVG führte in seiner Entscheidung aus, dass die seit 2014 geltende Lebensmittelinformationsverordnung nichts an der bisherigen Rechtslage zur Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln und vorverpackten Lebensmitteln geändert habe. Nach der EWG-Richtlinie von 1976 ist die Füllmenge die Menge des in der Fertigpackung enthaltenen Erzeugnisses.

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Quelle: www.ntv.de

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