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Bundesgerichtshof schützt Verbraucher: Zwei Drittel füllen ist zu wenig

L'Oréal stellte ein Waschgel her, das scheinbar mehr Produkt enthielt, als es tatsächlich war, was Verbraucherschützer veranlasste, das Unternehmen vor Gericht zu bringen. Diese Anwälte scheiterten zweimal, aber der Oberste Gerichtshof hat sich nun auf ihre Seite gestellt und die Rechte der...

Die Konzernzentrale vom Hersteller der Mogelpackung L'Oréal in Paris
Die Konzernzentrale vom Hersteller der Mogelpackung L'Oréal in Paris

Irreführende Verpackung von L'Oréal - Bundesgerichtshof schützt Verbraucher: Zwei Drittel füllen ist zu wenig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich gegen täuschende Verpackungen ausgesprochen: Verpackungen, die nicht dem tatsächlichen Inhaltsvolumen entsprechen, können Konsumenten täuschen, sagte Richter Thomas Koch. Dies gilt unabhängig von der Verkaufskanal.

In jüngster Zeit kam es über ein Männer-Shampoo-Tuben von L'Oréal zu Streitigkeiten. Das klare, plastische Tubeninhalt enthielt 100 Milliliter Shampoo. Die Marke stellte das Shampoo in ihren online-Werbeanzeigen auf dem transparenten Deckel dar. Während der untere Teil klar und mit dem orangenfarbenen Shampoo zu sehen war, war der obere Teil bis zum Falz mit Silberfolie bedeckt, was den fehlenden Inhalt unsichtbar machte.

Täuschende Werbung: Leere Versprechen von L'Oréal

Der Beschwerdeführer in diesem Fall war das Verbraucherzentrum in Baden-Württemberg. Sie argumentierten, dass die Werbung vorschien, ein vollständig gefülltes Tuben zu zeigen, aber nach genauerer Betrachtung nicht der Fall war. Wenn man das Tuben physisch berührt, wird deutlich, dass es nicht voll ist. Somit war die Werbung täuschend und sollte eingestellt werden.

Zuerst hatte das Verbraucherzentrum dem Hersteller geraten, solche Verpackungen nicht zu verwenden. Als dies ignoriert wurde, forderte es Rechtsmittel. Allerdings entschieden der Landgericht und der Oberlandesgericht in Düsseldorf nicht zugunsten des Verbraucherzentrums. Der BGH hingegen genehmigte den Rechtsstreit und forderte L'Oréal auf, in Zukunft dieses Verpackungsdesign nicht mehr zu verwenden.

Nur zwei Drittel gefüllt: Ein täuschender Präsentation

Das Karlsruher Gericht war nicht damit zufrieden, nur dieses einzelne Fallurteil zu fällen. Der BGH erklärte, dass "die Verpackung eines Produkts im Allgemeinen nicht proportional zum Inhaltsvolumen entspricht ('täuschende Verpackung')", wenn sie nur zwei Drittel gefüllt ist. Es besteht ein "erheblicher Interessenkonflikt der Verbraucher", da die Verpackung "falsch den relativen Inhaltsvolumen den Anschein gibt".

Ausnahmen gibt es zu diesem Regelwerk. So wenn es unvermeidbare technische Einschränkungen gibt oder wenn die Verpackung den tatsächlichen Inhalt offenbar macht. In diesem Fall traf dies nicht zu. Mit der Verpackungsform selbst war auch die Werbung als unlauter eingestuft. Das hat keinen Bezug zum Typ oder Medium der Werbung.

Verbraucherzentrum: Aufruf zur Aktion gegen Überverpackung

Die Geschäftsführerin des Verbraucherzentrums in Baden-Württemberg, Cornelia Tausch, feierte die Entscheidung: "Dies setzt einen Vorbild für alle Hersteller, sich bei der Verpackung zurückzuhalten." Wir hoffen, dass die Stellung der Verbraucher durch die bevorstehenden EU-Verpackungsregeln weiter gestärkt wird.

Das Europäische Parlament hat diese neuen Regeln Anfang April angenommen. Sie sollen Herstellern verpflichten, das Gewicht und den Volumenverbrauch von Verpackungen zu minimieren. Das Ziel ist, langfristig das Verpackungsmüll im EU-Raum zu reduzieren. Nach dem Stimmrechtsbeschluss des Europäischen Parlaments benötigen die EU-Mitgliedstaaten nur noch die Zustimmung, um die neuen Regeln in Kraft zu setzen. Dies ist in der Regel gegeben.

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