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Bundesgerichtshof entscheidet gegen irreführende Verpackungen sowohl online als auch offline

Verpackungsbetrug durch Hersteller, die Verbraucher mit irreführender Kennzeichnung in die Irre führen, ist unzulässig. Der deutsche Bundesgerichtshof hat kürzlich eine rechtliche Klarstellung zu solchen Fällen irreführender Verpackungen vorgenommen.

Mogelpackungen sond auch im Onlinehandel verboten: Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen...
Mogelpackungen sond auch im Onlinehandel verboten: Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.

Bundesgerichtshof entscheidet gegen irreführende Verpackungen sowohl online als auch offline

Verbraucher stören oft die Täuschung durch Verpackungen, die sie als voller als sie tatsächlich sind erscheinen lassen. Das höchste Gericht in Deutschland, der Bundesgerichtshof (BGH), hat gegen diese sogenannten aufgeblasenen Verpackungen vorgegangen.

Das Gericht in Karlsruhe hat entschieden, dass eine Produktverpackung nur etwa zwei Drittel gefüllt ist, sie ein illegaler aufgeblasener Verpackung ist, unabhängig davon, ob sie in einem Geschäft oder online verkauft wird. Nach dem Richter Thomas Koch täuscht eine Verpackung, die nicht dem tatsächlichen Inhalt entspricht, die Verbraucher unabhängig von der Verkaufskanal.

In diesem Fall war L'Oréal, ein Kosmetik- und Körperpflegeunternehmen, für einen Männer-Shampoo auf ihrer Website verantwortlich, neben einem Bild eines Plastikrohrs mit einem Schraubdeckel. Das Problem war, dass das Rohr nur mit Shampoo gefüllt war, bis zum Ende der sichtbaren Teil, während das Bild eine fast vollständig gefüllte Verpackung suggerierte. Das Verbraucherzentrum Baden-Württemberg warf dieser Werbung vor, sie sei täuschend.

Das deutsche Recht regelt die Verpackungen streng. Das Mess- und Kalibriergesetz verbietet die Herstellung und den Handel von täuschenden Verpackungen. Vorherige Entscheidungen sahen eine Verpackung als aufgeblasen an, wenn sie weniger als zwei Drittel des Füllvolumens enthielt.

Die niederen Gerichte waren zunächst mit dem Fall erfolglos. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah die Verpackung etwa zwei Drittel voll und als aufgeblasen an, im Kontext eines Geschäfts. Sie argumentierten, dass Online-Verbraucher die echte Größe der Verpackung nicht sehen könnten, was keine Rolle spielte, da die angezeigte Menge korrekt pro Milliliter war. Der BGH widersprach jedoch. Nach dem Richter Koch während der April-Verhandlung würde das Karlsruher Senat wahrscheinlich diese Einschätzung nicht akzeptieren.

Deshalb änderte sich auch das Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts. Der BGH überschrieb die vorherigen Entscheidungen und forderte L'Oréal auf, diese Verhaltensweise einzustellen. Ein Unternehmenssprecher sagte, sie respektierten die Entscheidung des BGH und warteten auf die endgültige Entscheidung, einschließlich der Gründe für die Entscheidung. "Das Verbraucherzentrum klagt über eine Verpackung, die wir vor mehr als vier Jahren aus dem Markt genommen haben und seit mehr als zwei Jahren nicht mehr in dieser Form verkauft haben", fügte er hinzu.

Deutschland ist nicht das einzige Land mit Verpackungsregelungen. Das unlautere Handelspraktiken-Direktiv in der EU verbietet täuschende Unterlassungen, Handlungen und Aussagen, einschließlich täuschender Verpackungen. Das EU-Verpackungs- und Verpackungsabfall-Gesetz fordert, dass Verpackungen so entworfen und hergestellt werden, dass sie wiederverwendet, recycled oder wiederverwertet werden können.

Die Entscheidung des Karlsruher Senats, so der Geschäftsführer des Verbraucherzentrums Baden-Württemberg, Cornelia Tausch, wird Verbraucher ermutigen. Sie hofft, dass die Position der Verbraucher durch die neue EU-Verpackungsgesetz weiter gestärkt wird, das das Ziel hat, den Verpackungsabfall im EU-Raum um mindestens 15% bis 2040 zu reduzieren. Die neuen Regelungen, die die Gewichts- und Volumengröße für Hersteller minimierten, wurden auch vom Europäischen Parlament bestätigt.

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