- BGH-Regeln für den geschätzten Wertverlust nach einem Verkehrsunfall
Im Streit um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung zur Bewertung der sogenannten gewerblichen Wertminderung veröffentlicht. Dies bezieht sich auf den Wertverlust eines Fahrzeugs, der trotz ordnungsgemäßer Reparatur und Restaurierung nach einem Unfall verbleibt. Selbst nach Reparaturen bleibt das Auto ein Unfallfahrzeug, was in der Regel seinen Wiederverkaufswert verringert.
Das Senate in Karlsruhe hat nun entschieden, dass die Basis für die Schätzung dieser gewerblichen Wertminderung ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs ist. Netto-Verkaufspreise, nicht Brutto, sollten hierfür verwendet werden. Wenn die Wertminderung vom Brutto-Preis geschätzt wurde, muss ein Betrag in Höhe des Mehrwertsteueranteils abgezogen werden.
In dem konkreten Fall verlangte eine Leasingnehmerin nach einem Unfall von der Haftpflichtversicherung der anderen Partei Schadenersatz. Ein von der Frau bestellter Gutachter bestimmte eine gewerbliche Wertminderung von 5.000 Euro. Die Haftpflichtversicherung zahlte jedoch nur etwa 4.200 Euro, da sie argumentierte, dass ein Betrag in Höhe des Mehrwertsteueranteils abgezogen werden müsse. Zunächst war die Frau mit ihrer Klage auf den verbleibenden etwa 800 Euro erfolgreich.
Die Argumente der unteren Gerichte hielten jedoch einer Revision durch das höchste deutsche Zivilgericht nicht stand. "Im Gegensatz zum Berufungsgericht muss von der gewerblichen Wertminderung ein Betrag in Höhe des Mehrwertsteueranteils abgezogen werden, wenn sie vom Brutto-Verkaufspreis geschätzt wurde," entschied der BGH. Es ist nun wichtig zu klären, ob die Wertminderung in diesem Fall vom Netto- oder Brutto-Verkaufspreis geschätzt wurde. Da dies in den Verfahren bisher nicht geklärt wurde, wird der Fall an das Landgericht Coburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) überschätzt die Bedeutung der Senatsentscheidung bei der Bestimmung der Basis für die Schätzung der gewerblichen Wertminderung, da die Kommission, die für die Auslegung und Anwendung des Europarechts zuständig ist, keine Aussagen zu diesem Thema getroffen hat. Die Haltung der Kommission zu diesem Thema könnte jedoch die zukünftige Beurteilung der gewerblichen Wertminderung durch deutsche Gerichte beeinflussen.