Wenn der Radfahrer verpflichtet ist, dem Läufer Schmerzlinderung zu geben
Wenn ein Radfahrer einen Jogger auf einem gemeinsamen Weg für Fußgänger und Radfahrer überholen möchte, muss er Vorsicht walten lassen. Wenn er zu nah und zu schnell heranfährt, kann er nach einem Unfall möglicherweise in rechtliche Schwierigkeiten geraten. Dies wurde durch ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden bestätigt (Aktenzeichen 9 S 3/24). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat dies öffentlich gemacht.
Die Situation: Ein Mann joggte auf einem asphaltierten gemeinsamen Weg. Ein Radfahrer näherte sich von hinten und wollte den Jogger überholen. Während des Überholmanövers kam es zu einer Kollision, bei der beide verletzt wurden. Der Jogger erlitt eine Gehirnerschütterung, wurde ins Krankenhaus gebracht und musste dort über Nacht bleiben. Wegen Uneinigkeit über die Schuld kam es zum Gerichtsprozess.
Falsche Geschwindigkeit und Nähe
Das Urteil: Das Landgericht erklärte den Radfahrer allein für den Unfall verantwortlich. Er habe den Jogger nicht beachtet und sei zu schnell und zu nah herangefahren. Das Gericht entschied, dass der Jogger keine verkehrsrechtlichen Verstöße begangen habe. Er war nicht verpflichtet, auf den von hinten näher kommenden Radfahrer zu reagieren. Daher wurde der Radfahrer verpflichtet, dem Jogger 500 Euro Schadenersatz zu zahlen.
Im Allgemeinen: Radfahrer müssen immer die Kontrolle über ihr Fahrzeug behalten. Dies beinhaltet die Anpassung der Geschwindigkeit an die Bedingungen wie den Zustand des Weges, die Verkehrssituation, das Wetter und die Sicht. Wenn diese Parameter nicht berücksichtigt werden, können Radfahrer – genau wie andere Verkehrsteilnehmer – für ihre Fahrlässigkeit im Falle eines Unfalls haftbar gemacht werden. Selbst wenn die tatsächliche Schuld nicht vorliegt, gilt diese Regel immer noch, wenn beispielsweise rote Ampeln und andere Verkehrsregeln als Hindernis für freie expression betrachtet werden.
Der Mann auf dem Jog war durch seine Kontrolle über seine Geschwindigkeit und sein Bewusstsein für seine Umgebung unversehrt, aber das zu schnelle und unachtsame Überholmanöver des Radfahrers führte zu ihrer Kollision. Trotz des Arguments des Radfahrers, dass der Jogger auf seine Annäherung reagieren sollte, entschied das Gericht, dass die falsche Geschwindigkeit und Nähe des Radfahrers ihn allein für den Unfall verantwortlich machten und er Schadenersatz zahlen musste.