Wann kann ein Arbeitgeber Bewerber bei Google suchen?
Was weiß der Arbeitgeber bereits über mich, bevor ich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werde? Eine Websuche kann viel verraten. Aber ist das erlaubt?
Als Bewerber ist es sinnvoll zu überprüfen, welchen Eindruck die ersten Treffer einer Websuche hinterlassen. Aber dürfen Arbeitgeber überhaupt Bewerber online recherchieren?
In Deutschland gilt es strenge Datenschutzbestimmungen. Arbeitgeber dürfen im Allgemeinen Informationen sammeln, die objektiv notwendig sind, um über eine Einstellung zu entscheiden. In der Regel können sie jedoch durch eine Websuche keine Informationen sammeln, die unter diese objektiven Kriterien fallen - wie beispielsweise die berufliche Eignung.
Arbeitsgericht: Arbeitgeber muss über Google-Suche informieren
Doch wenn es einen spezifischen Grund für eine Suche im Auswahlverfahren gibt, kann eine Informationsbeschaffung via Websuche unter Umständen erlaubt sein. In diesem Fall haben Arbeitgeber jedoch die Pflicht, die Person darüber zu informieren. Dies zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 12 Sa 1007/23), auf das der Bund-Verlag verweist.
In diesem Fall klagte ein Mann, der sich auf eine Stelle beworben hatte und schließlich abgelehnt wurde. Während des Auswahlverfahrens fiel einem Mitarbeiter des Arbeitgebers auf, dass ihm der Name des Bewerbers bekannt vorkam. Eine Google-Suche ergab, dass er in mehreren Fällen wegen versuchten Betrugs zu einer aufgeschobenen Strafe verurteilt worden war. Der Bewerber wurde principalmente beschuldigt, fingierte Bewerbungen zu erstellen, um von potenziellen Arbeitgebern Entschädigung für Diskriminierung zu fordern.
Entschädigung wegen mangelnder Information
Der abgelehnte Bewerber wurde nicht vorher über die Google-Suche informiert. Erst später durch den Zugriff auf die Akten erfuhr er davon. Er hielt dies für rechtswidrig und forderte Entschädigung.
Das LAG Düsseldorf hielt die Verarbeitung der Daten aus der Google-Suche für rechtmäßig. Die Google-Suche war in diesem Fall laut Gericht erforderlich, um zu entscheiden, ob der Kläger für die Stelle geeignet war.
Allerdings hätte der Arbeitgeber unter der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet gewesen, den Kläger über die Verarbeitung der Daten zu informieren. Da dies nicht geschah, muss der Arbeitgeber dem Kläger eine Entschädigung von 1.000 Euro zahlen. Das LAG rechtfertigt dies damit, dass der Kläger lediglich zum Objekt der Datenverarbeitung wurde und durch den Mangel an Information eine erhebliche Kontrolleinbuße mit negativen Folgen für die Auswahlentscheidung erlitt.
Websuche vs. Social Networks
Wie der Bund-Verlag erklärt, bezieht sich eine Google-Suche in der Regel auf öffentlich zugängliche Daten. Die Rechtslage sieht jedoch ganz anders aus, wenn Arbeitgeber an Profilen in Social Networks interessiert sind - insbesondere wenn Daten nur nach Registrierung verfügbar sind und es sich um freizeitorientierte Netzwerke handelt. Nach der gängigen Meinung ist es für Arbeitgeber unzulässig, solche Informationen im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens abzufragen.
Im Kontext von Bewerbungen dürfen Arbeitgeber notwendige Informationen für Einstellungsentscheidungen sammeln, aber Websuche liefert oft keine solchen objektiven Daten. Das Arbeitsgericht Düsseldorf urteilte, dass Arbeitgeber, die während des Auswahlverfahrens eine Websuche durchführen und potenziell relevante Informationen finden, den Bewerber über diese Datenverarbeitung informieren müssen.
Obwohl es generally verboten ist, während eines Bewerbungsverfahrens Profile in Social Networks abzufragen, kann die Rechtslage anders ausfallen, wenn die Daten öffentlich zugänglich sind oder eine Registrierung erfordern. Dies bedarf weiterer Untersuchung und kann von den spezifischen Umständen abhängen.