Verfassungsschutz darf AfD in Bayern beobachten
Die Geheimdienstbehörde hat im Juni 2022 entschieden, die AfD als Ganzpartei zu beobachten, und hat das im September 2022 öffentlich gemacht. Nach dem Verwaltungsgericht ist die Beobachtung der AfD und die öffentliche Darstellung in jener Zeit zulässig und noch zulässig.
Die AfD-Landesvereinigung hatte gegen die Beobachtung Klage eingereicht und auch eine dringende Anwendung gestellt. Aus Sicht der Partei war die Verfassungsschutzbehörde nicht berechtigt, die gesamte Partei zu beobachten.
Die dringende Anwendung wurde im April 2023 vom Verwaltungsgericht München abgewiesen, und die Berufung der AfD gegen dieses Urteil wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof für Bayern abgewiesen. Dieser Kritisierte lediglich Formulierungen in der Pressemitteilung der Verfassungsschutzbehörde, die den Eindruck erweckten, dass die AfD als Ganzes sicher extremistisch sei. Das Verwaltungsgericht entscheidet jetzt in den Hauptverfahren.
Im Mai hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD als rechtsextrem vermutete Fall und weiter beobachten darf.
Die Klage der AfD gegen die Geheimdienstbehörde wegen der Beobachtung der gesamten Partei wurde anfangs vom Verwaltungsgericht München in Bayern bearbeitet. Trotz der Ansicht der Nationalvereinigung, dass die bayerische Verfassungsschutzbehörde nicht berechtigt war, solch ausgedehnte Überwachung durchzuführen, wurde die Zulässigkeit bejaht. Des Weiteren behandelt das Verwaltungsgericht jetzt die Hauptverhandlungen dieses Falls, betreffend die Verfassungsschutz und die AfD in Bayern.
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