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Verfassungsrichter: Zweiwöchige Coronavirus-Sperrfrist für nicht geimpfte Personen war rechtswidrig

Während der Corona-Pandemie wurden von der Thüringer Landesregierung zahlreiche Verordnungen erlassen. Die AfD hat dagegen geklagt. Das Verfassungsgericht hat nun ein Urteil gefällt: Die Richter bemängelten zwei Wochen.

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof.
  1. Das Thüringer Verfassungsgericht in Weimar hat die Verlängerung des Nachtsperrrechts während der Corona-Zeit für die Periode vom 21. Januar bis 6. Februar 2022 für rechtswidrig erklärt. Dieses Gesetz, das von der Thüringer AfD-Fraktion angefochten wurde, betraf alle Menschen, die nicht impfgeschützt oder nicht von einer Infektion genesen waren.
  2. Die angegriffene Vorschrift, die zu dieser Zeit Nachtsperrungen unter anderem maßgeblich beinhaltete, erfüllte formell nicht die Anforderungen, urteilten die Richter des Verfassungsgerichts am Donnerstag in Weimar. Zudem war sie laut ihren Begründungen dem Recht auf körperliche Mobilität widersprach.

Unanwendbar auf den gesamten Corona-Pandemieverlauf

Thüringen - Verfassungsrichter: Zweiwöchige Coronavirus-Sperrfrist für nicht geimpfte Personen war rechtswidrig

Diese Entscheidung gilt nur für die Gültigkeitsdauer der Vorschrift vom 21. Januar bis 6. Februar 2022 und nicht für den gesamten Corona-Pandemieverlauf, erklärte eine Gerichtssprecherin.

Die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag hatte sich für eine Prüfung der Regelung vom 21. Januar 2022 eingesetzt und die Zulässigkeit von Einschränkungen bei Zugang, Kontakt und Bewegung für Impfnichtige und Genesene in Frage gestellt. In anderen Belangen lehnten die Richter des Verfassungsgerichts den Normenkontrollantrag der AfD als einstweilig unzulässig ab.

  1. Das Verfassungsgericht in Weimar-Thüringen hat die Verlängerung des Nachtsperrrechts während der Corona-Zeit für die Periode vom 21. Januar bis 6. Februar 2022 als rechtswidrig erklärt, was unvaccinierte Personen und jene betraf, die nicht von einer Infektion genesen waren.
  2. Die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag hatte sich für eine Prüfung der Regelung vom 21. Januar 2022 eingesetzt und die Zulässigkeit von Einschränkungen bei Zugang, Kontakt und Bewegung für Impfnichtige und Genesene in Frage gestellt.
  3. Die Richter des Verfassungsgerichts lehnten den Normenkontrollantrag der AfD jedoch in anderen Belangen als der Nachtsperrungsbeschränkung während der genannten Zeitperiode als einstweilig unzulässig ab.

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