zum Inhalt

Verfassungsgericht streicht Teil Wahlreform des "Ampel"

Der Deutsche Bundesverfassungsgericht korrigierte teilweise die Wahlrechtsreform der Ampel-Koalition. Die Richter in Karlsruhe kippten mit ihrem Urteil am Dienstag die Abschaffung der Grundmandatsklausel. Allerdings bestätigte das Bundesverfassungsgericht das sogenannte Zweitstimmen-Topzkod...

Verfassungsgericht streicht Teil Wahlreform des "Ampel"

Der Gerichtshof wurde unter anderem von der Union und der Linken angeschrieben, die besonders von den Änderungen betroffen sein könnten (unter anderem Az. 2 BvF 1/23). Die Linke profitierte von der Grundmandatsklausel bei der letzten Bundestagswahl, die die "Ampel"-Koalition abschaffen wollte. Diese Klausel sichert Parteien, die die Fünf-Prozent-Hürde nicht überwinden, dennoch den Einzug in den Bundestag mit der Stärke ihrer Zweitstimmen, wenn sie mindestens drei Direktmandate gewinnen. Laut Karlsruher Urteil gilt diese Regelung auch bei der nächsten Bundestagswahl weiter.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Änderungen bei der Zweitstimmen-Umlegung. Durch die Reform werden Bundestagsmandate nun ausschließlich nach Zweitstimmen vergeben. Dies könnte dazu führen, dass einige Direktkandidaten, obwohl sie in ihren Wahlkreisen gewinnen, nicht mehr im Bundestag vertreten sind - was das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandete.

Die Änderungen bei der Zweitstimmen-Umlegung betreffen teilweise die Vertretung von Direktkandidaten im Bundestag, da Mandate nun ausschließlich nach diesen Stimmen vergeben werden. Trotz eines Sieges in ihren Wahlkreisen könnten einige dieser Kandidaten nicht vertreten sein, wenn sie die neuen Verteilkriterien nicht erfüllen.

Lesen Sie auch:

Kommentare

Aktuelles