Verantwortung des Reisenden bei Flugtransfer: Bestimmung der Haftung des Reiseunternehmens
Von der Veranda bis zum Flughafenterminal: Reiselizenzen locken Reisende mit der Einfachheit an, aber Probleme können auftreten, wenn es um rechtliche Streitigkeiten geht. Das Europäische Verbraucherschutzzentrum (EVC) weist auf dieses Problem hin.
In zunehmender Häufigkeit bieten Reiselizenzen Angebote, die neben einem Flug und einem Hotelaufenthalt auch einen Zugfahrten zur Airport-Ankunft umfassen. Dies scheint den Reisenden zwar praktisch attraktiv, jedoch kann es von der rechtlichen Perspektive kompliziert werden. Gemäß dem EVC sind nicht alle "Rail and Fly"-Angebote vom Paketreiserecht abgedeckt. Normalfällig ist der Touristendienstleister verantwortlich für den Versagensfall, wie z.B. einen Flug. Um auch die Zugfahrt zum Airport dazu gehören zu lassen, muss sie ein integraler Bestandteil der Buchung sein, statt ein zusätzliches Angebot, wie das EVC angibt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2021 ist ein Beispiel dafür, wonach die Zugtickets Teil des Paketes waren, wenn kein getrennter Preis angegeben war. (Folgende Nummer des Urteils: X ZR 29/20)
Die Intrigen hinter "Rail and Fly"
Das Deutsche Bahn selbst bietet keine "Rail and Fly"-Angebote an; Reisende müssen sie von einer Reiselizenz oder einer Fluggesellschaft sichern. Die ausgewählte Zugverbindung kann dann mithilfe des Flugbuchungscodes oder des Flugtickets ausgewählt werden.
Das EVC empfiehlt ausreichend Zeit für die Reise zum Flughafen einzulegen, was notwendig ist, wie das Urteil des BGH besagt, um das Paketreiserecht im Fall von Verspätungen anzuwenden. Die Reiselizenz kann solche Anforderungen in den Reisedokumenten aufnehmen, die strikt befolgt werden sollten, um eventuelle Streitfälle bei Auseinandersetzungen zu unterstützen.
In dem von dem BGH im Jahr 2021 betrachteten Fall wurde die Verbindung angegeben, dass der Flughafen nicht spätere als zwei Stunden vor dem Abflug erreicht werden sollte. Mit einem vorgesehenen Abflugzeitpunkt von 12:05 Uhr war die geplante Ankunftzeit des Zugs 9:35 Uhr, was dem Urteil zufolge geeignet war.
Die Zeitbuffer-Einstellung
Allerdings wurde in einem 2017 vor dem Landgericht Frankfurt am Main verhandelten Fall die Verbindung ausgewählt, um drei Stunden vor dem Abflug am Flughafen ankommen zu können. Der Reisende wählte jedoch eine Verbindung, die auf 16:22 Uhr ankommen würde, was weniger als drei Stunden vor dem geplanten Abfahrtszeitpunkt von 19:10 Uhr war.
Der Reisende verfehlte den Flug aufgrund eines Zugverzugs. Da er die in den Reisedokumenten aufgeführten Zeitbuffer-Anforderungen nicht befolgt hatte, forderte er Entschädigung und Schadensersatz für verlorene Urlaubstage von der Reiselizenz vor dem Gericht.
In dem Urteil wurde festgestellt, dass der Reisende seine Pflicht, während der Reiseumsetzung zu kooperieren, verletzt hatte: "Es ist die Verantwortung des Reisenden, solche Anweisungen in den Reisedokumenten zu verneinen." (Folgende Nummer des Urteils: 2-24 S 40/17)
Denkbar ist in diesem Zusammenhang: Die Deutsche Bahn ist nicht haftbar für Verspätungen, die zu nachfolgenden Schäden wie verpassten Flügen führen. Ansprüche können nur von Paketreisenden gegen den Organisator gestellt werden, wenn sie den von ihm festgelegten Zeitbuffer befolgt haben.
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