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Urteil: Unterhaltsverpflichtung nicht entschuldigt

Mögliche 48 Stunden Arbeit.

Zum Wohl des Kindes: Eltern haben eine besondere Verantwortung für die Unterstützung ihrer Kinder...
Zum Wohl des Kindes: Eltern haben eine besondere Verantwortung für die Unterstützung ihrer Kinder und damit auch eine 'erhöhtephanngspflicht'. Daher sollten auch zusätzliche Einkünfte berücksichtigt werden.

Urteil: Unterhaltsverpflichtung nicht entschuldigt

Zählt nur der Hauptjob für Unterhaltszahlungen? Das dachte eine Frau. Doch ein Gericht sah das anders. Die Entscheidung könnte für viele Familien Auswirkungen haben.

Wenn ein Unterhaltsverpflichteter einen Nebenjob hat, kann dies die Höhe des zu zahlenden Unterhalts beeinflussen. Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) verweist auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az.: 2 UF 1057/22 e) gegen eine Mutter.

Im konkreten Fall leben die beiden Kinder beim Vater und die Mutter zahlt Unterhalt. Die Eltern stritten vor Gericht über die Höhe des Unterhalts, wobei der Nebenjob des Vaters ein Streitpunkt war. Der Vater war der Meinung, dass die Nebenbeschäftigung seiner Frau in einer ambulanten Pflegedienstleistung bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden sollte. Die Mutter sah das anders.

Selbst Nebenjobs für Mindestunterhalt suchen

Das Gericht gab dem Vater Recht und entschied, dass Nebenverdienste berücksichtigt werden sollten. Eltern haben eine besondere Verantwortung für den Unterhalt ihrer Kinder und damit eine "erhöhte Unterhaltspflicht", erklärte das Gericht. Wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht, um seine eigenen Bedürfnisse und die der Kinder zu decken, muss er "das erreichbare Einkommen ... durch möglichst umfassende Nutzung seiner Arbeitskraft und Aufnahme jeder geeigneten Tätigkeit" erzielen.

Im Falle von minderjährigen Kindern haben Eltern sogar eine sogenannte erhöhte Arbeitsverpflichtung. Dies bedeutet, dass sie verpflichtet sind, alle verfügbare Freizeit für die Jobsuche zu nutzen, um nicht nur ihre eigenen Bedürfnisse, sondern auch die Unterhaltsbedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder zu decken. Dazu können sie auch zusätzliche Tätigkeiten, einschließlich Nebenjobs wie Zeitungsaustragen oder Kellnern, aufnehmen.

48 Stunden pro Woche sind vernünftig

Im Fall der Frau wurde ihr Nebenjob berücksichtigt, da sie originally nur etwa 31 Stunden pro Woche in ihrem Hauptjob arbeitete. Selbst wenn sie nun Vollzeit arbeitet, sollte der Nebenjob berücksichtigt werden, um den Mindestunterhalt zu erreichen. Es ist vernünftig, dass die Frau bis zu 48 Stunden pro Woche arbeitet. Mit dem zusätzlichen Job in einer ambulanten Pflegedienstleistung, der etwa 24 Stunden pro Monat beträgt, wird diese Gesamtarbeitszeit nicht überschritten.

Angesichts der Entscheidung des Gerichts könnten Eltern in ähnlichen Situationen darüber nachdenken, Nebenjobs anzunehmen, um ihren Mindestunterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Die Entscheidung betont, dass Eltern eine erhöhte Verantwortung haben, ihre Arbeitskraft voll auszuschöpfen und ausreichendes Einkommen für die Bedürfnisse ihrer Kinder zu sichern.

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