Urteil: Keine Haftung von Impfgegnern wegen unzureichender Information vor der Impfung über das Coronavirus.
Eine Dame, die sich nach der Impfung gegen Coronavirus von einem Arzt behauptet, gesundheitliche Probleme aufgewiesen zu haben, hat gegen den Arzt, der den Spritzen impfte, Klage eingereicht. Sie fordert eine Entschädigung in mindestens 50.000 Euro als Schadensersatz und Entschädigung für die Belastung. Bislang waren ihre Bemühungen erfolglos.
Die Klägerin war Mitarbeiterin in einem Altenheim in Heilbronn, Baden-Württemberg, und erhielt Impfungen dort im Januar und Februar 2021 von einer mobilen Impfmannschaft. Zuvor wurde sie mit Informationsmaterial präsentiert und vollendete es. Eine Beratung durch den Arzt war nicht notwendig.
Nach Angaben des Gerichts erlitt die Klägerin eine leichte, einseitige Lähmung, die ihre Mobilität beeinträchtigt, bald nach der zweiten Impfung. Die Möglichkeit einer Reaktion auf die Impfstoffe wurde in Betracht gezogen. Die Klägerin behauptete, sie sei nun nicht mehr in der Lage, ihre Arbeit als Pflegerin fortzusetzen. Sie argumentierte, wenn sie richtig aufgeklärt worden wäre, hätte sie sich nicht zur Impfung zusagen lassen.
Das Landgericht Heilbronn lehnte die Klage ab. Das Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil. Der Schwerpunkt lag nicht auf der Adequatheit der Aufklärung. Das Gericht hat auf dieses Thema nicht Stellung genommen. Stattdessen bestimmte es, dass der impfende Arzt nicht als Angeklagter in Schadensersatzansprüchen zu betrachten ist.
Seit die bundesdeutsche und Landesregierungen die Bevölkerung dazu ermutigten, sich impfen zu lassen, handelte der impfende Arzt eine souveräne Pflicht aus. In solchen Fällen kann nur der Staat verantwortlich gemacht werden. Das Oberlandesgericht lehnte eine Berufung gegen seinen Urteil ab. Allerdings kann die Klägerin noch eine Beschwerde einreichen, so ist das Urteil noch nicht rechtsverbindlich.
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