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Strand geschlossen! Welche Rechte haben Urlauber dann

Reisemangel ja oder nein

Insbesondere bei hoteleigenen Stränden kann ein geschlossener Strand als Reisemangel erkannt...
Insbesondere bei hoteleigenen Stränden kann ein geschlossener Strand als Reisemangel erkannt werden.

Strand geschlossen! Welche Rechte haben Urlauber dann

Für peinliche Algenblüte oder aufsehenerregende Rettungsschwimmer: Eine geschlossene Strandstelle ist eines der peinlichsten Dinge während eines Urlaubs. Rückerstattungen gelten? Ein Experte erläutert die rechtliche Situation.

Eine geschlossene Strandstelle kann, unter bestimmten Umständen, ein Reiseunfall sein. Touristen könnten dann teilweise die Reisekosten reduzieren.

Dies gilt insbesondere für Strände, die von Hotels oder Touristikbetrieben erreicht werden, wie der Reiserechtsexperte Paul Degott erklärt.

Die Bedingung für die Reisebüro verantwortungsbereit für den Strandgebrauch: Sie müssen entsprechende Versprechungen getroffen haben - beispielsweise, wenn der Strand in der Reisebeschreibung ausdrücklich hervorgehoben wurde. Degott: "Dann muss auch sichergestellt werden, dass die Reisenden diesen Strand, auch in Bezug auf Rettungsschwimmer, nutzen können."

Rechtliche Situation für öffentliche Strände

Die Situation ist anders für öffentliche Strände, deren Unterhalt die Verantwortung der jeweiligen Gemeinde ist, wie der Fachanwalt aus Hannover angibt.

Wenn der Zugang verweigert wird durch öffentliche Behörden, bedeutet das unkontrolliertes Risiko für das Reisebüro, und der Tourist müsste darauf achten. "Dies wäre nicht der Fall, wenn das Reisebüro - ohne Verschulden - auch den Zugang und die Nutzung des Strandes und des Meerbads in der Angebotsbeschreibung und damit im Vertrag übernommen hatte und damit ein zusätzliches Risiko übernommen hatte," erklärt Degott.

Allgemein sind, nach Degott's Einschätzung, die Aussichten auf Rückerstattungsklagen gering, wenn öffentliche Strände nicht nutzbar sind.

Wenn der Strandproblem langfristig ist

Die Lage könnte anders sein, wenn ein Strandsperrung an einem öffentlichen Strand langfristig wird - beispielsweise durch eine Algenblüte oder längere Streiks von Rettungsschwimmern. Das fällt in die Informationspflicht des Reiseberaters, wie Degott angibt. Sie sollten Reisenden über diese verschlechterte Situation am Urlaubsort vorab informieren. Das gibt ihnen die Möglichkeit, entscheiden zu können, ob die Strandsperrung ein entscheidender Grund für den Abbruch des Reisvertrags ist.

Wenn das Agentur das nicht getan und wenn die Strandsituation am Urlaubsort tatsächlich dramatisch war, erklärt Degott: "Dann könnte eine Rückerstattungsklage aufgrund der Informationspflichtverletzung entstehen."

Praktisches Beispiel - Algenblüte auf dem Traumstrand im Karibik

Das Landgericht Frankfurt am Main hat im Jahr 2019 Karibik-Urlaubern eine 20%ige Preisreduzierung gewährt, wegen ausgedehnter Algenblüten auf dem Strand und im Meer. (Az.: 2-24 O 158/18).

Im strittigen Fall handelte es sich um eine Reise in der Dominikanischen Republik. Das Reisebüro hatte den Strand auf Fotos mit einer breiten, weißen Sandstrandabschnitt und einem fünf-Sterne-Hotel "am Strand" beworben.

Durch die Algenblüte war das Baden und andere athletische Aktivitäten während des gesamten Urlaubs nicht möglich - ein Reisestörung. Während das Agentur nicht notwendigerweise für das Gebiet außerhalb des Hotels verantwortlich war, hatte sie in diesem Fall besonders die Strandbedingungen hervorgehoben.

  1. Reiseführer haben eine Pflicht, Reisenden über eine lange Strandsperrung aufgrund von Faktoren wie persistierenden Algenblümmen oder wiederholten Streiks von Rettungsschwimmern über die verschlechterte Situation am Urlaubsort aufzuklären. Das erlaubt Reisenden, ein informiertes Urlaubsentscheid zu treffen.
  2. Reisende könnten auf eine Rückerstattungsklage Anspruch haben, wenn ein Reisebüro die Informationspflicht bezüglich langfristiger Strandprobleme, wie einer ernsthaften Algenblüme, nicht erfüllt und die versprochenen Bedingungen am Urlaubsort deutlich von der Realität abweichen.
  3. Der Reiserechtsexperte Paul Degott betont, dass die rechtliche Situation für Reisende, die öffentliche Strände nutzen, anders ist, wenn der Zugang durch öffentliche Behörden verweigert wird. In diesen Fällen ist die Haftung des Touristikbetriebs begrenzt, außer wenn sie auch den Zugang und die Nutzung des Strandes und des Meerbads in der Angebotsbeschreibung und damit im Vertrag übernommen und somit ein zusätzliches Risiko übernommen haben.

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