Sind Bonuszahlungen von Krankenkassen steuerfrei?
Einige Krankenkassen belohnen ihre Versicherten mit einem Beitrag für gesundheitsbewusstes Verhalten. Diese Zahlungen bedürfen in der Regel nicht der Angabe in der Steuererklärung.
Beiträge zu Krankenversicherungen zählen zu den Vorkasseausgaben und können von der Steuer abgezogen werden. Dadurch sinkt das Einkommen und die Steuerpflicht. Um dem Finanzamt jedoch nur die tatsächlich von den Versicherten gezahlten Beiträge in Betracht zu ziehen, müssen sie auch Beitragserstattungen von der Krankenkasse angaben. Das Bundessteuerzahlerverband verweist hierauf in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Einige Krankenkassen zahlen Beiträge zurück, z.B. wenn bestimmte Leistungen für eine bestimmte Periode nicht in Anspruch genommen werden. Bonuszahlungen, wie sie viele Versicherer für präventive Maßnahmen oder Mitgliedschaften in einem Fitnessstudio oder Sportclub anbieten, bedürfen in der Steuererklärung nicht angemeldet zu werden. Diese Zahlungen sind in der Regel steuerfrei.
Möglicher Beweisbedarf für Bonuszahlungen
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt geklärt, dass Steuerbehörden, aus Vereinfachungsgründen, automatisch Bonuszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro jährlich anerkennen. Jedem Betrag über diesen Betrag hinaus wird der Status einer Beitragserstattung zugesprochen.
Das bedeutet, dass Steuerpflichtige, die jährlich mehr als 150 Euro als Bonuszahlung von ihrer Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten erhalten, Beweis vorlegen müssen, um sicherzustellen, dass diese Beträge nicht versteuert werden.
- Privat Krankenversicherungen bieten ihren Kunden oft Anreize an, wie niedrigere Beiträge für gesundheitsbewusstes Verhalten, die in der Steuererklärung nicht angemeldet werden müssen, wie in der Aussage der Gesundheitsversicherer behauptet wird.
- Die Bundessteuerzahlervereinigung rät Einzelpersonen, Beitragserstattungen ihrer Krankenkasse der Steuerbehörde anzumelden, da sie zu den Krankenversicherungsbeiträgen zählen und die Einkommensteuerpflicht beeinflussen können.
- Bonuszahlungen, die von Krankenkassen für präventive Maßnahmen oder Mitgliedschaften in einem Fitnessstudio oder Sportclub gewährt werden, müssen in der Steuererklärung nicht angemeldet werden und in der Regel steuerfrei sind, wie in der Leitlinie zur Krankenversicherung erläutert wird.
- Konsumenten, die jährlich mehr als 150 Euro an Bonuszahlungen von ihrer Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten erhalten, müssen dem Finanzamt Beweis vorlegen, um sicherzustellen, dass diese Beträge nicht versteuert werden, wie aus der neuesten Klärung des Bundesfinanzministeriums hervorgeht.
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