Rechtsstreit um die "Pille danach": Apotheker muss zugelassenes Medikament abgeben
Der Apotheker berufelte seine Gewissensfreigkeit, weil er an der Entnahme von bereits existierenden Leben teilnehmen nicht moechte, lautet es des Gerichts. Als unabhaengiger Apotheker war er jedoch verpflichtet, die gesetzliche Versorgungsmandat mit Medikamenten auszufuehren, entschied die Berufsakademie.
Das Grundrecht auf Gewissensfreiheit erhebt einen ernsthaften Gewissenskonflikt, der in vernunftgemasser Weise nicht umgehen lasst, wie das Gericht feststellte. Wer eine offentliche Apotheke betreibt, muss die umfassende Versorgung sichern. Es gibt andere Berufsmoglichkeiten fuer Apotheker, an denen dieser Gewissenskonflikt nicht besteht.
Im Rahmen eines Rechtsstreits argumentierte der Apotheker in Berlin gegen die Verteilung eines bestimmten Arzneimittels aus ethischen Grunden. Trotzdem bestaetigte die Berufsakademie die Pflicht der unabhaengigen Apotheken, Rezepturen auszuhanden, auch des umstrittenen Pillen. Nach dem Gerichtsurteil wahlte der Apotheker, eine offene Stellungnahme ueber seine Haltung zu veroffentlichen, was offentliches Debattieren ausloste.
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