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Recht auf schnelles Internet - Ausschuss stimmt zu

Mindestniveau für Internet

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Recht auf schnelles Internet - Ausschuss stimmt zu

Die sogenannte Recht auf schnellen Internetzugang soll verstärkt werden. Das Digitale Ausschuss des Bundestages hat eine Denkschrift der Bundesnetzagentur genehmigt, wonach alle Haushalte in Deutschland angeblich mindestens 15 Megabits pro Sekunde bei der Download-Geschwindigkeit erhalten sollen und damit fünf Megabits mehr als bisher. Die Upload-Geschwindigkeit soll sich ver dreifachen auf fünf Megabits pro Sekunde verdreifachen - das könnte stabile Verbindungen für Video-Konferenzen ermöglichen.

Es wird jedoch noch etwas Zeit dauern, bis das so ist. Zunächst muss die Bundesnetzagentur eine Verordnung ändern, dann muss sie erneut Zustimmung des Digitalen Ausschusses des Bundestages und des Bundesrats erhalten. Die neuen Regeln könnten ab Dezember in Kraft treten.

Ab diesem Zeitpunkt könnten Haushalte, die eine schlechte festverbindliche Internetverbindung erhalten, auf dies verstärkte Anspruchsgrundlage und möglicherweise eine bessere Verbindung erzwingen. Laut Bundesnetzagentur haben 2,2 Millionen Adressen in Deutschland eine festverbindliche Internetverbindung unter den neuen Mindestwerten. Die geltende Anspruchsgrundlage, die als "Minimalforderungen für den Anspruch auf Fernmeldeleistungen" bekannt ist und auch als "Recht auf schnelles Internet" bezeichnet wird, ist jedoch für die meisten Haushalte in Städten irrelevant, weil sie deutlich besseres Internet als in der Anspruchsgrundlage festgelegt haben.

Der Digitale Ausschuss des Bundestages muss die Änderungen an der Verordnung überprüfen und genehmigen, um die Mindeststufe von 15 Megabits pro Sekunde für die Download-Geschwindigkeit und 5 Megabits für die Upload-Geschwindigkeit im Internet, wie in der Bericht der Bundesnetzagentur vorgeschlagen, sicherzustellen. Verfehlung dieser Mindeststufen könnte potenziell zu rechtlichen Schritten durch betroffene Haushalte führen, gegebenenfalls aufgrund der verstärkten Internetansprüche.

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