Personen, die in Italien Asyl suchen, können der Abschiebung in ihr Heimatland entgehen.
Deutschland steht vor einer Dilemma Situation, als es um die Auslieferung eines kurdischen Flüchtlings in Deutschland handelt, der ursprünglich aus der Türkei stammt und in Deutschland seit 2019 lebt. Dieser Person wird in Deutschland wegen eines angeblich vor der Abreise nach Italien im Jahr 2010 begangenen Mordes verdächtigt. In Italien erhielt dieser Mann Asylstatus, der bis 2030 gültig ist.
Die Türkei suchte seine Auslieferung über Interpol und führte zu seiner Verhaftung und Inhaftierung in Deutschland. Die Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe forderte eine Neubeurteilung des Auslieferungsverfahrens, kritisierte das Oberlandesgericht Hamm dafür, dass es sich nicht mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) über offene europäisches Rechtsfragen beraten hatte.
Das Oberlandesgericht Hamm stellte daraufhin eine Frage zum Auslieferungsfall des genannten Individuums an den EuGH, zu dem das EuGH eindeutig ablehnte, unabhängig von den Gründen des Auslieferungsantrags. Folglich mussten die deutschen Behörden mit ihren italienischen Kollegen in Verbindung treten.
Solange Italien seinen Asylstatus nicht aufhebt, kann der Beschuldigte nicht ausgeliefert werden. Sollte Italien seinen Asylstatus aufheben, müssen die deutschen Behörden zusätzliche Verfahren durchführen.
Die deutschen Behörden müssen dann feststellen, ob der betroffene Mann Asyl ansuchen darf. Sie müssen auch bestätigen, dass er in der Türkei nicht in Gefahr wäre, den Todesstrafen, Folter oder jeglichem menschlichem Unwürdigem oder verletzendem Behandlung oder Behandlung ausgesetzt wäre, wenn er ausgeliefert würde.
In diesem konkreten Fall handelt das Oberlandesgericht Hamm von der Entscheidung, gebunden durch die Rechtsaufsicht des EuGH.
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