zum Inhalt

Oberstes Verwaltungsgericht erlaubt Viehtransport nach Marokko

Eigentlich will das Land die Viehexporte in Nicht-EU-Länder deutlich einschränken. Doch trotz des Beschlusses sah das Oberverwaltungsgericht keine Grundlage für ein Verbot des Kuhtransports nach Marokko.

Logo des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg. Foto.aussiedlerbote.de
Logo des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg. Foto.aussiedlerbote.de

Agrar - Oberstes Verwaltungsgericht erlaubt Viehtransport nach Marokko

Kontroverse über den Versand trächtiger Kühe nach Marokko ist weiterhin erlaubt. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am Freitag die Berufung des Landkreises Emsland gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück abgewiesen. Damit können am 18. und 19. Dezember 105 trächtige Kälber zu einer Molkereikooperative in Marokko transportiert werden. Diese Entscheidung ist endgültig. Auf Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Hannover versuchte die Region, die Lieferungen zu verbieten, scheiterte jedoch beide Male.

Erst vor wenigen Wochen erließ das Landwirtschaftsministerium einen Erlass zum Verbot des „Transports“ von Rindern, der von Tierschützern kritisiert wurde. Das Ministerium geht davon aus, dass Tiere in Zielländern ohne Betäubung geschlachtet werden. Das deutsche Tierschutzrecht lässt dies nicht zu. Durch das Dekret soll der Transport dieser Rinder stark eingeschränkt werden.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht Osnabrück erkannten auch die Richter in Lüneburg nicht, dass von dem Gebiet eine konkrete Gefahr für Tiere ausging. In der Begründung des Landkreises wurden keine konkreten Umstände genannt, was darauf schließen lässt, dass die Tiere in absehbarer Zeit ohne Betäubung getötet werden. Die Tiere werden nicht zur Schlachtung, sondern zur Milchproduktion exportiert – und Empfänger sind eines der sechs wichtigsten Molkereiunternehmen Marokkos.

Auch das Argument, dass diese Tiere nach ihrer Verwendung als Kühe ohne Betäubung getötet werden könnten, ließ das Oberverwaltungsgericht als Begründung für das Verbot nicht gelten. Es ist möglich, dass Gesetze und Vorschriften erlassen würden, wenn eine solche Gefahr eintreten würde, aber noch nicht angewendet wurden.

Pressemitteilung

Lesen Sie auch:

Quelle: www.stern.de

Kommentare

Aktuelles