Nutzung von persönlichen Gegenständen für kommerzielle Zwecke.
Jahre nach der ersten Anschaffung können noch ungenutzte Büroausrüstungen steuerliche Vorteile bieten, wenn es einen bemerkenswerten Anteil an beruflichen Nutzung gibt. Geräte wie Tische, Drucker usw. sind steuerabzugsfähig, wenn eine Person häufig zuhause arbeitet. Kosten für diese Art von Artikeln fallen unter die Kategorie 'Anlage N' bei Werbeausgaben. Wenn die Ausgabe unter €800 (Niedrigwertvermögen) liegt, kann sie sofort abgeschrieben werden. Wenn das Gerät jedoch teilweise für private Zwecke genutzt wird, können die Kosten nur proportional abgesetzt werden.
Jetzt, was ist mit Büroausrüstung, die bereits vor der Anschaffung professionell genutzt wurde?
Auch solches Gerät kann noch einen Steuervorteil ab der ersten Berufsbenutzung im Jahr 2024 bieten, wie es der Steuerzahlerverein mitteilt. Der Begriff dafür ist Konversion. Obwohl die ersten Anschaffungskosten nicht mehr vollständig abgeschrieben werden können, kann der verbleibende Wert abgeschrieben werden.
Beispiel für die Berechnung des verbleibenden Werts nach der Konversion
Zum Beispiel hat ein Mitarbeiter am 31. Dezember 2020 ein Tisch für €780 netto gekauft. Er nutzte es erstmals beruflich am 1. Januar 2024. Laut der AFA-Tabelle der Finanzverwaltung haben Tische eine Nutzlebensdauer von 13 Jahren, also beträgt die jährliche Abschreibung €60. Um den verbleibenden Wert zu ermitteln, müssen die Anschaffungskosten der Jahre 2021, 2022 und 2023 durch die jährliche Abschreibung reduziert werden, was €600 ergibt.
Wenn das Tisch für mehr als 90% berufliche Zwecke genutzt wird, kann dieser verbleibende Wert im Jahr 2024 vollständig als steuerabzugsfähig in Anspruch genommen werden, weil er unter der €800-Grenze liegt. Wenn es nur für 50% berufliche Zwecke gibt, können nur €300 als Werbekosten abgesetzt werden.
Ausnahme für Hardware und Software
Wäre der Tisch für €1300 netto gekostet, der verbleibende Betrag im Jahr 2024 wäre €1000. Dieser Betrag wäre die Grenze für Niedrigwertvermögen überschreiten und somit nicht vollständig abgeschrieben werden können. Stattdessen muss die jährliche Abschreibung von €100 nach seiner Nutzungsanteil behauptet werden.
Wichtige Hinweis: Eine Ausnahme gilt für Computerhardware und Software. Die Kosten solcher Anschaffungen können weiterhin vollständig abgeschrieben werden, wenn sie für Geschäftszwecke genutzt werden. Die Grenze für Niedrigwertvermögen gilt in diesem Fall nicht mehr.
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