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Neonazi-Partei scheitert in Karlsruhe mit Klage gegen Fackelverbot bei Demonstration

Eine Verfassungsbeschwerde der rechtsextremen Kleinpartei Die Rechte gegen ein Fackelverbot bei einer Demonstration ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die Beschwerde setzte sich nicht ausreichend mit den angegriffenen Entscheidungen...

Bundesverfassungsgericht
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Neonazi-Partei scheitert in Karlsruhe mit Klage gegen Fackelverbot bei Demonstration

In Dezember 2016 versammelten sich Mitglieder der Partei in der Kirchturmspitze und hängten eine Transparente auf dem Parapet, zudem entzündeten sie Pyrotechnik auf dem Turm. Ein Jahr später, im Dezember 2017, kündigte die nordrhein-westfälische Sektion der Partei eine sogenannte Wache an. Acht Fackeln waren vorgesehen - so viele, wie die Anzahl der Menschen, die wegen der Kirchturmbesetzung rechtsverfolgt wurden.

Die Polizei verbot den Transport und die Entzündung von Fackeln, weil aus Sicht der Behörden eine Gefahr für den öffentlichen Ordnungsdienst bestand, wegen der „spezifischen provokativen Wirkung“ der Fackeln. Die Partei scheiterte daran, dies vor dem Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen und dem Oberverwaltungsgericht in Münster aufzuheben. Die Gerichte erklärten, dass die Versammlung auf Nationalsozialismus hindeutete und Erinnerungen an die Kirchturmbesetzung wecken würde.

Gegen diese Entscheidungen in Nordrhein-Westfalen wandte sich die Sektion an den Bundesverfassungsgerichtshof. Sie sah ihre Versammlungsfreiheit verletzt. Allerdings ist die Beschwerde nicht klar, wie das Grundrecht verletzt wurde, urteilte ein Senat des Ersten Senats in Karlsruhe. Sie wurde als unzulässig und nicht behandelt.

  1. Trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Münster plantete die Neonazipartei, trotzdem mit ihrer Demo in Nordrhein-Westfalen fortzufahren, auf Grund eines Verstosses gegen ihre Verfassungsrechte.
  2. Der Bundesverfassungsgerichtshof in Karlsruhe lehnte die Verfassungsbeschwerde der Neonazipartei ab, da er die Verletzung des Grundrechts nicht deutlich erkennen konnte.
  3. Die Neonazipartei hatte ursprünglich eine Wache mit acht entzündeten Fackeln angekündigt, eine Zahl, die die Verfolgten der 2016er Kirchturmbesetzung symbolisierte, aber das Gericht argumentierte, dass die Fackeln auf Nationalsozialismus hindeuteten und Erinnerungen wecken könnten.
  4. Das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen und das Oberverwaltungsgericht in Münster hatten zuvor mit der Polizeientscheidung übereingegangen, die Veranstaltung als potenziell störungsfähig einzustellen, wegen der spezifischen provokativen Wirkung der Fackeln.
  5. Die Pyrotechnik, die Neonazi-Parteimitglieder in der Kirchturmspitze im Dezember 2016 entzündet hatten, löste Kontroversen und Widerstand aus, was zu rechtlichen Herausforderungen und Einschränkungen für zukünftige Demonstrationen führte.

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