Muss ein Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis vorlegen?
Arbeitsreferenzen sind wichtig für Bewerbungen, unabhängig davon, ob Sie auf eine neue Stelle wechseln oder innerhalb der gleichen Firma aufsteigen wollen. Aber was geschieht, wenn Ihr Arbeitgeber unwillig ist, Sie zu referenzieren? Ist das zulässig?
Ihre Rolle und Verantwortlichkeiten, Beziehungen zu Mitarbeiterinnen und Kollegen sowie Leistungen werden oft durch Arbeitsreferenzen aufgeklärt. Sie werden insbesondere wichtig, wenn Sie auf neue Positionen bewerben. Allerdings, was wenn Ihr Arbeitgeber unwillig ist, eine Referenz auszustellen?
"Mitarbeiter haben ein Recht auf eine Arbeitsreferenz," behauptet Johannes Schipp, ein Fachjurist für Arbeitssrecht. Dies gilt hauptsächlich, wenn die Beschäftigung endet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Referenz in zeitgerechter Weise nach dem Kündigungsfrist abgegeben zu haben.
Während der Beschäftigungsperiode gilt es jedoch für bestimmte Umstände, wie z.B. einen Wechsel des Vorgesetzten, ein Anspruch auf eine interimistische Referenz.
Was eine Arbeitsreferenz enthalten soll
Nach Schipp gibt es zwei Arten von Arbeitsreferenzen: die Grundreferenz, die hauptsächlich als Beweis der Beschäftigung dient, und die ausführliche Referenz, die Standard ist. Mitarbeiter haben ein Recht auf die ausführliche Form.
Eine ausführliche Arbeitsreferenz soll neben Beginn und Ende der Tätigkeit und einer Beschreibung der Aufgaben, Aussagen über den Umgang und die Leistungen enthalten. Laut dem Experten soll sie auch Bewertungen des Arbeitgebers über den Arbeitgeber enthalten, z.B. ob er fleißig war, ob er sein Wissen gut integrierte oder ob er Initiative zeigte.
Aussagen zu branchenspezifischen Merkmalen können auch wichtig sein. Die Referenz soll auch Einblick in den Umgang des Mitarbeiters mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden geben. Ausdrücke der Dankbarkeit und Verabschiedung am Ende sind in der Regel üblich, obwohl es kein Recht auf dieses gibt.
Über den Autor: Johannes Schipp ist ein Fachjurist für Arbeitssrecht, Mitglied der Deutschen Anwältevereinigung (DAV) und bis August 2021 Vorsitzender des Geschäftsausschusses des Arbeitsrechts-Arbeitsgemeinschafts in der DAV.
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