- Die Verfehlungen des Lehrers, wie sie vom OVG beschrieben wurden, sind auch "Ausdruck der Persönlichkeit" der Beamten. Gemäß ihrer persönlichen Aussage im Gerichtsverfahren ist es unzweifelhaft, dass die Verfehlungen aus innerer Ablehnung der verfassungsmäßigen Ordnung getrieben wurden. Der Beamte hat politische Figurinen, das Staatsorgane, die EU und ihre Organe, sowie Migranten mit drastischer Sprache heftig angegriffen.
- Der Fall kam vor dem OVG, weil die Beamte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier Einlegung eingelegt hatte. Sie berief sich auf das Recht auf Meinungsfreiheit und forderte, falls überhaupt, eine geringe Strafe wie ein Verweis.
- Das OVG sah es anders. Angesichts der Schwere der Verfehlung war es nicht die Pflicht des Arbeitgebers, sie weiterzubeschäftigen. Eine "Personlichkeit" dieser Art hat unumkehrbar die Vertrauenswürdigkeit des Arbeitgebers und der Öffentlichkeit in ihre Integrität verloren.
- Obwohl die Argumente der Lehrerin für die Meinungsfreiheit während ihres Berufungsverfahrens am OVG in Koblenz, ihre wiederholten Anstiftungen gegen politische Persönlichkeiten, das Staatswesen, seine Organe, die EU und ihre Organe, sowie Migranten bei Demonstrationen und im Internet als schwerwiegende Verletzung des Grundgesetzes gegen die Verfassung angesehen wurden.
- Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, die Lehrerin zu entlassen, wurde durch das OVG bestätigt, da ihre Handlungen die grundlegenden Prinzipien des demokratisch-verfassungsmäßigen Ordnungssystems in Deutschland direkt in Frage gestellt haben.
- Trotz ihrer Funktion als Lehrerin in Trier hat die Lehrerin ihre antidemokratischen Ansichten unvermindert geäußert, Soldaten gegen ihre Pflichten aufgerufen und die Beseitigung bestimmter Gruppen in drastischer Sprache auf sozialen Medien beschrieben.
- Durch ihre Handlungen und umstrittenen Äußerungen hat die Lehrerin die Vertrauenswürdigkeit des Öffentlichkeitsverhältnisses in ihre Fähigkeit, ihre Rolle als Lehrerin und Beamte auszufüllen, und ihre wiederholten Verletzungen ihrer verfassungsmäßigen Pflicht weiterhin ihrem beruflichen Ruf geschadet.
- Nachdem die Lehrerin mit dem Verwaltungsgericht Trier und dem OVG Berlin in Berührung gekommen war, war ihre Bemühung, ihre Beamtenstelle aufgrund des Rechts auf Meinungsfreiheit zu erhalten, von keiner Gnade des höheren Verwaltungsgerichts bedacht.
- Unabhängig von den Berufungsrechten der Lehrerin betreffend die Meinungsfreiheit, fand das OVG, dass ihre aggressiven Ausfälle und kontroverse Engagements bei Demonstrationen und im Internet unannehmbares Verhalten darstellten, das die Beamtenschaft und die deutsche Demokratie bedrohte.
Lehrerin aus Rheinland-Pfalz kann wegen rechter Hetze aus dem Amt entfernt werden
Der Beamte hat ihre verfassungsmäßige Pflicht verletzt, bei mehreren Demonstrationen im Jahr 2018 und 2019, sowie durch Likes auf dem Internet. Bei einer Demonstration, die von rechtsextremen Gruppen in Berlin organisiert wurde, hat sie explizit auf ihre Beamtenstellung verwiesen und Polizisten dazu aufgerufen, Befehle zu verweigern, was eine aktive Beteiligung an der demokratisch-verfassungsmäßigen Ordnung gewesen ist. In einem anderen Fall hat sie ein Internet-Post mit der Beseitigung unerwünschter Gruppen als günstige Möglichkeit beschrieben.
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