Krankenschwester wird für obligatorische Coronavirus-Impfung nicht bezahlt, wenn sie nicht im Seniorenalter ist
Im Deutschen Coronapandemie zwei Jahre zurück, leitete die Regierung unter Ampel und mit der Union-Unterstützung ein Impfpflichtgesetz für Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen ein. Wer kein Beweis oder gültige Zertifikate vorweisen konnte, wurde entlassen. Dieser Streit landete in Deutschlands höchstem Arbeitsgericht.
Im Coronajahr 2022 hatten Pflegeheime das Recht, ungeimpfte Angestellte ohne Fortzahlung der Löhne entlassen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt fasste dies in einem Verfahren ab dem 16. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022 entschieden. In einer weiteren Entscheidung durften diese Einrichtungen auch die Urlaubsansprüche der Beschäftigten entsprechend anpassen. Es wurden jedoch Warnungen ausgesprochen, die Grundrechte der Beschäftigten an körperlicher Integrität zu verletzen. (Az.: 5 AZR 192/23 und 5 AZR 167/22)
Bis zum 16. März 2022 waren Beschäftigte in Alten- und Krankenanstalten verpflichtet, Beweis für die Corona-Impfung, Belege für Immunität durch Genesung oder Beweise für Impfungskontraindikationen vorzulegen. Andernfalls konnten Gesundheitsbehörden eine "Zugangssperre" gegen die entsprechende Einrichtung verhängen. Dieses Gesetz wurde im Dezember 2021 von der Ampel-Regierung verabschiedet, mit der Zustimmung der Union. Die Impfpflicht galt nur bis zum Ende des Jahres 2022.
In der ersten Instanz wurde eine Pflegerin aus Baden-Württemberg wegen Nichtvorlegen der erforderlichen Unterlagen entlassen. Folglich entließen ihr Arbeitgeber ihre Beschäftigung und hielten ihr Gehalt zurück. Das BAG bestätigte dieses Urteil. Nicht nur Gesundheitsbehörden, sondern auch Einrichtungen hatten Anspruch auf Beweise. Dies war auf den doppelten Ziel des Gesetzes zurückzuführen: die Sicherheit der Bewohner und Patienten in Krankenanstalten "und zugleich die Funktionalität der Einrichtungen" aufrechtzuerhalten.
Die Unwirksamkeit dieser Maßnahmen in folgenden Streitfällen änderte ihre Rechtsgültigkeit nicht. Ohne Impfschein war die Pflegerin "unfähig, die notwendigen Aufgaben auszuführen," argumentierte das BAG. Folglich war sie nicht für Löhne während der Sperre berechtigt.
In einem weiteren Urteil betreffend eine Pflegerin in einem Altenwohnheim in Nordrhein-Westfalen führte diese Sperrung auch zu einer geringeren Urlaubsanspruch. Arbeitgeber konnten die unbezahlten Zeiten in die Berechnung des Jahresurlaubs einbeziehen.
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