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Karlsruhe stärkt den Gedanken der Unschuldsvermutung bei der Ausstellung eines Strafzettels.

Bilder allein genügten nicht

Der Besitzer des Wagens wurde zu einem Bußgeld von 30 Euro verurteilt - und akzeptierte es nicht.
Der Besitzer des Wagens wurde zu einem Bußgeld von 30 Euro verurteilt - und akzeptierte es nicht.

Karlsruhe stärkt den Gedanken der Unschuldsvermutung bei der Ausstellung eines Strafzettels.

In einem Parkverstössfall vor dem Bundesverfassungsgericht gewann der Besitzer eines Fahrzeugs, das illegal länger geparkt wurde, einen Sieg. Das von dem Gericht vorgebrachte Beweismaterial reichte nicht aus, den Besitzer als Verursacher des illegalen Parkens zu beweisen.

"Knöllchen"-Regel aus Karlsruhe: Der Besitzer eines Autos ist nicht automatisch der Täter, wenn Verstöße gegen den Verkehrsverkehr mit dem Auto begangen werden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigte diesen Grundsatz und unterstützte somit einen Bürger in Siegburg bei Köln, der gegen eine Strafe von 30 Euro wegen eines Parkverstösses kämpfte.

Der Rechtsstreit: Der Bürger verteidigte sich erfolglos vor dem Landgericht Siegburg und dem Landgericht Köln. Die Richter in Karlsruhe - wo er eine Verfassungsbeschwerde einreichte - halfen ihm und überwand seine Verurteilung, da sie sie als verfassungswidrig erachteten. Es war eine Verletzung des Verbotes der Willkür im deutschen Grundgesetz.

Das Vergehen: Ein Auto wurde mit einem gültigen Parkticket in Siegburg geparkt, blieb dort jedoch länger als erlaubt. Das Parkticket war für eine Ankunftszeit um 14:30 vorgesehen, aber das Auto war noch um 17:35 dort. Der Besitzer gab nicht preis, wer das Auto geparkt hatte. Er wurde dazu aufgefordert, die Strafe zu zahlen. Das Landgericht scheint sich lediglich auf ein Foto des Fahrzeugs gestützt zu haben.

Fachgutachten: "Das Prinzip des Täters gilt auch bei Parkverstößen"

Trotz der Untersuchung des Fotos des Autos hoben die verfassungsgerichtlichen Richter keine weiteren Beweise auf. Das umstrittene Urteil fehlte an tatsächlichen Befunden und Überlegungen zum Täter. Im Fehlen jeglicher weiterer Beweise konnte der Täter nicht als Besitzer angenommen werden.

"Das Prinzip des Täters gilt auch bei Parkverstößen", erklärte der Verkehrsrechtsexperte und Anwalt Christian Demuth in Düsseldorf. Der Schweigen des Angeklagten sollte nicht gegen ihn eingesetzt werden. Dadurch wird diese Entscheidung den Prinzipien der Unschuld voraussetzen verstärken. Allerdings ist das Urteil des Landgerichts in Siegburg eher selten, wenn man es mit der Norm vergleicht, sagte Demuth. Im Allgemeinen würden die Anklagebehörden aufgrund des Fehlens von Beweisen die Anklage fallen lassen.

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