zum Inhalt

Ist die Steuerzahlung in diesem Augenblick angesichts des derzeitigen Szenarios obligatorisch?

Irrtümer sind ihr Wesen

Sollte man sich erneut mit einer Erstattung befassen? Es könnte sich lohnen, dies freiwillig zu...
Sollte man sich erneut mit einer Erstattung befassen? Es könnte sich lohnen, dies freiwillig zu tun, unabhängig von den obligatorischen Steuererklärungsanforderungen.

Ist die Steuerzahlung in diesem Augenblick angesichts des derzeitigen Szenarios obligatorisch?

Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass Personen, die sich entschließen, eigenmächtig eine Steuererklärung abzugeben, dazu verpflichtet sind, dies jährlich zu tun. Stimmt das wirklich? Wir gehen dieser Frage mit Expertentipps auf den Grund.

Personen, die nicht gesetzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, haben die Freiheit, dies freiwillig zu tun, insbesondere wenn sie mit einer Rückerstattung rechnen. Doch hält die Theorie stand, dass freiwillige Steuererklärung eine Verpflichtung für die Zukunft bedeutet?

Demgegenüber stellt der Bundesverband der Steuerzahler (BdSt) diesen Irrglauben richtig. Jedes Jahr überprüft das zuständige Finanzamt die eingereichten Daten, um festzustellen, ob eine Abgabe verpflichtend ist. Wenn nicht, bleibt die Verpflichtung in den folgenden Jahren freiwillig. Der BdSt versichert, dass Finanzämter keine Abgabe erzwingen, wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Zum Beispiel kann eine Person sich entscheiden, in Jahren mit erheblichen steuerlich absetzbaren Ausgaben eine Steuererklärung abzugeben, aber nicht in anderen Jahren. Es kann vorteilhaft sein, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben, wenn Sie hohe absetzbare Ausgaben haben, wie z.B. Werbekosten oder außergewöhnliche Belastungen. Sie können auch Kosten für Handwerkerleistungen oder Haushaltsdienstleistungen geltend machen, wie z.B. die eines Schornsteinfegers, Malers oder Reinigungsdienstes.

Widerruf der freiwilligen Erklärung

Bitte beachten Sie, dass Sie eine erfolgte Zahlung widerrufen und damit unwirksam machen können, wenn eine unerwünschte Steuerzahlung entstanden ist. Sie können eine freiwillige Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Steuerämter noch Erklärungen von bis zu 2020 akzeptieren.

Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, wenn Sie Einkünfte aus Quellen jenseits Ihres Gehalts haben, wie z.B. Mieteinnahmen oder Einkünfte aus einer Nebentätigkeit. Das gilt auch, wenn Sie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld in Höhe von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten. Dies gilt für alle Arten von Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Elterngeld. Rentner sind ebenfalls verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn ihr steuerbares Einkommen die Grundfreibeträge übersteigt. Diese Grenze liegt im Jahr 2024 bei 11.604 Euro und lag im Jahr 2023 bei 10.908 Euro.

Der Bundesverband der Steuerzahler widerlegt den Irrglauben, dass freiwillige Steuererklärung zu einer jährlichen Verpflichtung führt. Jedes Jahr überprüft das Finanzamt die Informationen, um festzustellen, ob eine Abgabe verpflichtend ist.

Wenn eine Person in einem Jahr mit erheblichen steuerlich absetzbaren Ausgaben freiwillig eine Steuererklärung abgibt, kann sie Kosten für Handwerkerleistungen oder Haushaltsdienstleistungen geltend machen, wie z.B. die eines Schornsteinfegers, Malers oder Reinigungsdienstes.

Lesen Sie auch:

Kommentare

Aktuelles