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In bestimmten Fällen sind Unternehmen möglicherweise nicht verpflichtet, die Löhne anzupassen.

Seit Januar 2018 müssen Unternehmen in die Rentenvorsorge ihrer Mitarbeitenden einzahlen.
Seit Januar 2018 müssen Unternehmen in die Rentenvorsorge ihrer Mitarbeitenden einzahlen.

In bestimmten Fällen sind Unternehmen möglicherweise nicht verpflichtet, die Löhne anzupassen.

Die Arbeit an Rentenplänen kann monetäre Belohnungen mit sich bringen. Wer einen Vertrag unterschreibt, kann von seinem Chef einen 15%igen Rabatt erhalten. Die Details älterer Verträge wurden kürzlich vor Gericht geklärt.

Im Rahmen dessen, was als Lohnumwandlung für die Rentenvorsorge bezeichnet wird, können auch ältere Tarifverträge jetzt erheblich den Arbeitgeberbeitrag beeinflussen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Dienstag (Aktenzeichen 3 AZR 285/23) entschied.

Es ist jedoch unklar, ob Arbeitgeber den Rabatt vollständig vermeiden können, wenn ein älterer Tarifvertrag keine Teilnahmebestimmungen zur Lohnumwandlung enthält.

Die Lohnumwandlung dient als Rentenvorsorgeinstrument; Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch darauf. Dabei wird ein Teil des Lohns in eine Rentenkasse oder eine direkte Versicherung geleitet, was für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Regel steuerlich vorteilhaft ist.

Arbeitgeber mussten seit 2018 einen Teil der Steuervergünstigungen teilen

Seit 2018 müssen Arbeitgeber einen Teil dieser Steuervergünstigungen mit dem Arbeitnehmer teilen. Sie müssen insbesondere eine 15%ige Subvention für die zur Rentenvorsorge verwendete Lohnumwandlung gewähren. Tarifverträge können hiervon abweichen.

Im laufenden Fall beantragte ein Holzbearbeiter aus Niedersachsen die Subvention. Der relevante Tarifvertrag für die Rentenvorsorge stammt aus dem Jahr 2008 und enthält bereits die Option für die Lohnumwandlung. Arbeitnehmer, die dies wählen, erhalten auch einen zusätzlichen "Rentenplan-Grundbetrag", der vollständig vom Arbeitgeber getragen wird.

Das BAG entschied in diesem Fall, dass auch ältere Verträge vor 2018 die Lohnumwandlung sowie die Subvention verwalten können. Dies gilt auch hier für den "Rentenplan-Grundbetrag", so dass in diesem Fall kein zusätzlicher Anspruch auf 15% besteht.

Die Frage, ob das Gleiche für ältere Verträge gilt, die keine Arbeitgeberteilnahmebestimmungen für die Lohnumwandlung enthalten, ist noch Gegenstand von Untersuchungen beim BAG.

Im Lichte der Gerichtsentscheidung können Arbeitgeber ältere Tarifverträge nutzen, um ihre Rentenzahlungen zu beeinflussen, wie es seit 2018 bei der 15%igen Subvention für die Lohnumwandlung der Fall ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können gleichermaßen von den steuerlichen Vorteilen der Rentenvorsorge durch Lohnumwandlung profitieren.

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