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Höcke erneut wegen Nazi-Parole zu Geldstrafe verurteilt

Thüringens AfD-Chef Björn Höcke sieht sich zum zweiten Mal zu Unrecht angeklagt. Das Gericht kommt erneut zu dem Schluss, dass der Politiker eine Nazi-Parole gezielt eingesetzt hat.

AfD-Politiker Höcke erneut wegen Nazi-Parole verurteilt
AfD-Politiker Höcke erneut wegen Nazi-Parole verurteilt

AfD-Politiker vor Gericht - Höcke erneut wegen Nazi-Parole zu Geldstrafe verurteilt

Für die zweite Mal steht Thüringens AfD-Führer Bjoern Hoecke vor Gericht wegen des Gebrauchs einer verbotenen Nazi-Parole. Für die zweite Mal bestritt er heftig und wiederholt seine Unschuldsbeteuerung. Aber das Landgericht Halle verurteilte ihn erneut zu einer Geldstrafe.

Hoecke muss laut seinen Anwälten in den nahenden Tagen entscheiden, ob sie eine Revision einreichen. Sie hatten eine Freisprache gefordert.

Richter lehnt Anschuldigungen von politischer Gerichtsbarkeit ab

Richter Jan Stengel erklärte, Hoecke wusste, dass das Wort "Alles für Deutschland" ihn strafbar macht. Er verwies auch Hoecke's Anschuldigungen von politischer Gerichtsbarkeit zurück.

Der AfD-Politiker hatte in seiner mehr als halbstündigen Abschlusserklärung gesagt, er fühle sich "mundtot" (verstummt) gemacht. Richter Stengel erklärte, er habe in den letzten 30 Jahren alte DDR-Urteile wegen Verfassungswidrigkeit überprüft. In diesen Fällen habe er viele echtes politische Entscheidungen getroffen.

In diesem konkreten Fall handelt es sich um den Slogan "Alles für Deutschland". Dieses Wort wurde einst von der SA (Sturmabteilung), dem paramilitärischen Kampfverband der NSDAP (Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei), genutzt. Hoecke benutzte es im Dezember 2023 auf einer AfD-Versammlung in der thüringischen Stadt Gera vor rund 350 Menschen. Der Politiker sprach die ersten beiden Worte aus - das Publikum vollendete den dritten. In diesem Moment war Hoecke und wahrscheinlich auch die Teilnehmer der Versammlung bereits darüber im Klaren, dass ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn wegen desselben Slogans laufte. Hoecke nutzte es auch im Mai 2021 auf einer Wahlkampfveranstaltung in der sachsen-anhaltischen Stadt Merseburg.

Im ersten Verfahren, das mit einem Schuldspruch in Mitte Mai endete, hatte Hoecke argumentiert, er wisse nichts von der Nazi-Parole. Sein Vortrag war spontan formuliert. Aber Hoecke konnte dieses Argument nicht mehr machen. Stattdessen versuchte seine Verteidigung zu zeigen, dass der Slogan in der SA eine untergeordnete Rolle spielte und viele andere Menschen ihn in der Vergangenheit ohne strafrechtliche Verfolgung benutzt hatten. Hoecke war überrascht, dass das Publikum den Satz vollendete.

Anklage forderte Bewährungs- und Geldstrafe

Die Anklage forderte Bewährungs- und Geldstrafe für Hoecke. Sie forderten eine achtmonatige Bewährungsstrafe. Zusätzlich sollte Hoecke 10.000 Euro an eine wohltätige Organisation wie dem Buchenwald-Gedenkstätte zahlen. Der Ankläger Benedikt Bernzen fand in seiner Abschlusserklärung, "Mr. Hoecke nutzte die Rede nur als Vortext, um den Slogan erneut zu verbreiten". Der Politiker wusste, dass seine Rede auf dem Internet verbreitet werden würde. Bernzen argumentierte auch für ein Gerichtsurteil, das Hoecke zwei Jahre lang keiner öffentlichen Ämter mehr beitreten lassen sollte. Dieser Antrag wurde vom Gericht nicht bewilligt. "Die Geldstrafe ist ausreichend", sagte Richter Stengel.

Verteidigung: "unbeabsichtigtes Aufruf" des Publikums

Verteidiger Florian Gempe betonte, Hoecke habe das Sprechen unterbrochen, um Strafe zu vermeiden. Er sprach von einem "unbeabsichtigten Aufruf" des Publikums.

Der Angeklagte kritisierte auch die Tatsache, dass kein Sachverständiger gehört wurde. Das Gericht hatte ursprünglich ein solches selbst gewünscht. Ein Historiker wurde abgesagt, nachdem herauskam, dass er negative Meinungen über die AfD geäußert hatte.

Erstes Urteil fiel im Mai

Durch dieselbe Verurteilung wurde Höcke am 14. Mai 2021 mit einer Gesamtstrafe von insgesamt 13.000 Euro belegt. Er hatte den Slogan in Sachsen-Anhalt, Merseburg, auf einer Wahlkampfveranstaltung benutzt. Das Urteil ist rechtskräftig, da Höcke eine Revision eingelegt hat.

Für Höcke ist das zweite Gerichtsverfahren in Halle noch nicht das Letzte. Das Landgericht Mühlhausen in Thüringen hat eine Anklage gegen den Politiker wegen der Anschuldigung der Hetze gegen ihn zulassen. Es handelt sich um ein Telegramm-Post von Höcke aus dem Jahr 2022 über eine gewalttätige Ereignis in Ludwigshafen und die vermuteten Verhaltensweisen von Einwanderern. Keine Gerichtstermine sind festgesetzt.

Am Thüringer Landeswahl am 1. September plant der ehemalige Lehrer als Spitzenkandidat der AfD anzutreten. Seine Partei wird von der Thüringer Verfassungsschutz als verlässlich rechtsextrem eingestuft.

Der Staatsanwaltschaft in Thüringen erhob Anklage gegen Björn Höcke wegen des Gebrauchs eines nazistischen Slogans, genau "Alles für Deutschland," den er bei einer AfD-Versammlung in Gera und einer Wahlkampfveranstaltung in Merseburg, Sachsen-Anhalt, benutzt hat. Der Richter, Jan Stengel, lehnte Höckes Ansprüche auf politische Gerechtigkeit ab und erklärte, er kenne die Implikationen des Slogans. Während des Prozesses argumentierte die Verteidigung Höckes, er habe die Slogan-Bedeutung nicht verstanden und es habe eine untergeordnete Rolle in der SA gespielt. Der Staatsanwalt Benedikt Bernzen fand jedoch, dass Höcke den Slogan absichtlich verbreiten wollte. Im ersten Verfahren wurde Höcke wegen derselben Anschuldigung in Merseburg, Sachsen-Anhalt, mit einer Geldstrafe in Höhe von 13.000 Euro belegt. Die Anklage forderte zudem eine ausgesetzte Strafe und eine Geldstrafe für Höcke, zusätzlich eine Spende für das Buchenwald-Gedenkmal. Im zweiten Verfahren wurde Höcke verurteilt, 130 Bußgelder in Höhe von 130 Euro jeder zu zahlen, für den Gebrauch des Symbols einer verfassungswidrigen Organisation. Seine Anwälte überlegen sich eine Revision. Trotz der Verurteilung plant Höcke, als Spitzenkandidat der AfD bei den Thüringer Landtagswahlen am 1. September anzutreten. Die Thüringer Verfassungsschutz stuft die AfD als verlässlich extremrechts ein.

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