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Gibt es die Inflationsausgleichszahlung auch während des Elternurlaubs?

Bis zu 3000 Euro Sonderzahlung

Trotz ihres Elternurlaubs hat eine Frau vor Gericht die Zahlung der Inflationszulage durch ihren...
Trotz ihres Elternurlaubs hat eine Frau vor Gericht die Zahlung der Inflationszulage durch ihren Arbeitgeber durchgesetzt.

Gibt es die Inflationsausgleichszahlung auch während des Elternurlaubs?

Ein Sonderbonus zur Entschädigung der inflationären Anpassungen: Bis Ende des Jahres 2024 können Arbeitgeber steuerfreie Bonuszahlungen an ihre Mitarbeiter zahlen. Aber können Mitarbeiter in Elternzeit ausgeschlossen werden?

Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine steuerfreie Bonuszahlung zahlen, um die Auswirkungen der Inflation zu mildern. Nicht jeder Mitarbeiter erhält jedoch diesen Bonus. Zum Beispiel können Unternehmen Mitarbeiter in Elternzeit ausschließen?

Diese Frage wurde in der (Az.: 3 Ca 2231/23) behandelt. In dem speziellen Fall, der auf "Haufe.de" berichtet wurde, klagte eine Frau gegen ihren Arbeitgeber, weil sie von einer mit dem Arbeitsvertrag vereinbarten Anpassungszulage ausgeschlossen wurde, weil sie in Elternzeit war.

Tarifvertragliche Regelung für Entflussung der Inflation

Laut Tarifvertrag für ihre Arbeitbeziehung ist diese Frau dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst unterworfen. Dieser Vertrag sieht eine Anspruchsberechtigung auf eine Bonuszahlung für Inflationsentlastung in 2023 vor. Mitarbeiter in Elternzeit werden jedoch von dieser Vorschrift ausgeschlossen, wie der in der Regelung festgelegt ist. Die Zahlungsvoraussetzung ist, dass der Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Löhne hatte.

Die Frau, jedoch, nahm erst ab Dezember 2023 wieder teilzeitweise am Arbeitseinsatz mit einer Arbeitspflicht von 24 Stunden pro Woche auf, für die sie eine pro-rata-Bonuszahlung von €135 erhielt.

Gericht: Mitarbeiter in Elternzeit müssen die Bonuszahlung erhalten

Die Mitarbeiterin klagte gegen die Maßnahmen ihres Arbeitgebers und gewann. Das Gerichtsurteil: Der Tarifvertragssatz in diesem Fall wurde als ungültig betrachtet, weil er dem allgemeinen Gleichheitsprinzip in der Grundgesetz widersprach. Mitarbeiter in Elternzeit müssen also auch die Inflationsbonuszahlung erhalten.

Obwohl es in der Regel zulässig ist, Mitarbeiter in Elternzeit von bestimmten Vorteilen auszuschließen, fand das Gericht, dass die Unterscheidung zwischen den Gruppen der berechtigten und unberechtigten Personen in diesem Fall nicht rechtfertigbar war.

Freiwillige Zahlung möglich bis Ende 2024

Nach einer Studie des Instituts für Makroökonomie und Wirtschaftszyklenforschung (IMK) der Böckler-Stiftung erhielten etwa 26 Millionen Beschäftigte in Deutschland Inflationsanpassungszulagen zwischen 2022 und 2024. Der Arbeitgeber kann diese freiwillige Zahlung zusätzlich zu den regelmäßigen Einkünften in einer Einmalzahlung oder in Taschengeldform zahlen. Vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 ist die Bonuszahlung steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu einem Höchstbetrag von €3.000.

  1. Der Finanzamt wird sich bei rechtlichen Fragen zur Inflationsbonuszahlung und Elternzeit berücksichtigen müssen.
  2. Einige Arbeitgeber suchen wohl Rat von Steuerberatern, um die Auswirkungen des Gerichtsurteils für ihre Entlastungspakete zu verstehen.
  3. Obwohl die bundesdeutsche Steuerpolitik der Bundesregierung erlaubt, steuerfreie Bonuszahlungen während der Energiekrise, so hebt dieses Urteil die Bedeutung der fairen Behandlung aller Mitarbeiter, auch jener in Elternzeit, hervor.
  4. Der Arbeitgeber in diesem Fall wurde wegen Verletzung des allgemeinen Gleichheitsprinzips in der Grundgesetz zu einer Gerichtsurteil zugunsten der Mitarbeiterin in Elternzeit verurteilt.
  5. Der Lohn eines Mitarbeiters in Elternzeit sollte nicht der einzige Faktor sein, der seine Anspruchsberechtigung für Inflationsentschädigungszulagen bestimmt.
  6. Unternehmen sollten ihre Tarifvertragssatzungen zur Inflationsentschädigung überprüfen und sicherstellen, dass sie Mitarbeiter in Elternzeit nicht benachteiligen.
  7. Die Bundesregierung muss möglicherweise ihre Steuerpolitik revidieren, um Arbeitgebern klare Richtlinien zur Einbeziehung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Elternzeit in Entlastungspaketen zu geben.

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