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Gericht: Notwendig: Umwelt-Programm korrigiert

Die Deutsche Umwelthilfe fordert vom Bundesregierung effiziente Maßnahmen, um Zielvorgaben für saubere Luft einzuhalten. Eine Entscheidung wurde getroffen.

Es handelte sich nicht um den ersten Rechtsstreit der Deutschen Umwelthilfe gegen die...
Es handelte sich nicht um den ersten Rechtsstreit der Deutschen Umwelthilfe gegen die Bundesregierung (Bildarchiv)
  1. Das Bundesregierung muss Teile seines Nationalen Luftreinhalteprogramms überprüfen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Die vorher aufgeführten Maßnahmen waren in allen Belangen nicht ausreichend, um die europäischen Ziele für die Reduktion von Luftschadstoffen zu erreichen, wie die Richter meinten.
  2. Deshalb hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) erneut - mindestens teilweise - erfolgreich Verfahren gegen die Bundesregierung eingeleitet. Anfang Mai hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, dass die Bundesregierung ihr Klimaschutzprogramm revidieren muss.
  3. Es handelte sich um das im Jahr 2019 genehmigte und Mai 2024 aktualisierte Programm mit zahlreichen Maßnahmen, mit denen Deutschland die europäischen Ziele für die Reduktion von Luftschadstoffen wie Ammoniak, Feinstaub, Schwefeldioxid und Stickstoffoxide erreichen will.
  4. Das Urteil ist nicht rechtsverbindlich. Aufgrund seiner grundlegenden Bedeutung gestattete das Gericht eine Revisionsverfahren am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
  5. Insgesamt betont dieses Gerichtsverfahren die Bedeutung der Einhaltung umweltrechtlicher Normen und der Emissionenbegrenzung, insbesondere in Bezug auf die klima- und Luftqualitätsziele Deutschlands.

Pflege von Grenzen - Gericht: Notwendig: Umwelt-Programm korrigiert

(1) Das Umweltbüro Deutschland e.V. (DUH) hat die Bundesregierung wegen unzureichender Maßnahmen in ihrem Nationalen Luftreinhalteprogramm vor Gericht gebracht, nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg dies entschieden hatte.(2) Das Gericht in Berlin-Brandenburg fand, dass die bereits umgesetzten Maßnahmen nicht vollständig den europäischen Zielen für die Reduktion von Luftschadstoffen, wie Ammoniak, Feinstaub, Schwefeldioxid und Stickstoffoxide, gerecht wurden.(3) Folglich muss die Bundesregierung Teile des 2019 genehmigten und Mai 2024 aktualisierten Luftqualitätsprogramms überprüfen, um diese Umweltziele zu erreichen.(4) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist nicht rechtsverbindlich, aber seine Bedeutung erlaubte dem Gericht, ein Revisionsverfahren durchzuführen am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.(5) Insgesamt betont dieses Gerichtsverfahren die Bedeutung der Einhaltung umweltrechtlicher Normen und der Emissionenbegrenzung, insbesondere in Bezug auf die klima- und Luftqualitätsziele Deutschlands.

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