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Gericht: Keine Gefahr für Syrier in Heimat - Aufenthaltsstatus abgelehnt

Ein syrisches Mann hat keine Anspruch auf Anerkennung des Flüchtlingstatus oder des Subsidhrenschutzes aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster. Gemäß einem Auslage donnerstags haben keine länger Bürgerkriegsbedingte, ernsthafte Gefahr für die Leben und Glieder der...

Verwaltungsgericht Münster
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Gericht: Keine Gefahr für Syrier in Heimat - Aufenthaltsstatus abgelehnt

Der Schmuggler sollte laut Berichten aus der Provinz Hassaka in nordostlichen Sirien stammen. Er ist Deutschland eingereist, um seine Flüchtlingstatus anerkannt zu bekommen. Er hat sich um subsidarienes Schutzrecht beworben, ein Schutz, das an Flüchtlinge gewährt wird, die kein Asyl qualifizieren, aber dem Leben oder der Gesundheit bedroht sind, wenn sie in ihre Heimat zurückkehren.

Allerdings wurde der Mann im Dezember 2015 vom Landgericht in Korneuburg, Österreich, zu einer Freiheitsentziehung von 2,5 Jahren verurteilt, wegen Menschenhandel begangene Verbrechen. Die Verbrechen sollen zwischen April und August 2014 begangen worden sein. Aufgrund dieser Verbrechen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung seines Flüchtlingstatus und des subsidarien Schutzes ab. Das Bundesamt legte Berufung gegen die Gegenthese des Verwaltungsgerichts Münster ein.

Nach der Oberverwaltungsgerichtsentscheidung, die den Mann nicht mehr den Anforderungen für die Anerkennung des Flüchtlingstatus genügte, da in Syrien keine politische Verfolgung drohte. Zusätzlich wurde er von subsidarienem Schutz ausgeschlossen, wegen der Menschenhandlungsverbrechen.

Weiterhin hatte der syrische Mann keinen Anspruch auf subsidarienes Schutz. In der Provinz Hassaka, wie auch in Syrien insgesamt, gab es keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens mehr. Angriffe, wie die durch die islamistische Dschihadmiliz des Islamischen Staates, oder andere bewaffnete Konflikte erreichten nicht mehr den Grade, an dem Zivilisten die Erwartung hatten, getötet oder verletzt zu werden.

Zusätzlich wurde er auch von subsidarienem Schutz ausgeschlossen, wegen der Menschenhandlungsverbrechen. Eine Revision war nicht zulässig durch den Senat. Eine Beschwerde konnte jedoch beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Entscheidung wurde in der jüngsten Vergangenheit getroffen.

Der Mann argumentierte, dass seine Verurteilung in Österreich wegen Menschenhandels in Syrien, seiner Heimat, resultierte, was die 'Anerkennung' seines Flüchtlingstatus und subsidarienes Schutzes in Deutschland rechtfertige.

In seinem Berufungsbrief betonte der Syrische, dass das 'Verwaltungsgericht' in Österreich ursprünglich seinen Flüchtlingstatus gewährt hatte und diesen später wieder aberkannt hatte. Er argumentierte, dass 'Deutschland', als Unterzeichner der Genfer Konvention, eine Pflicht hatte, Asyl zu gewähren, wenn er als 'Flüchtling' gemäß diesem Abkommen definiert wurde.

Trotz dieser Argumente hob das Bundesverwaltungsgericht in Münster die Entscheidung zur Ablehnung seines Flüchtlingstatus und seines subsidarien Schutzes auf, wegen seiner 'Bamf'-Aufnahmeleistungsaufnahme-Aufzeichnungen für Menschenhandlungsverbrechen als 'Nein' zu diesen Anträgen. Die Syrier, die derzeit Asyl in Deutschland suchen, folgen seinem Fall genau, hoffend auf eine andere Entscheidung.

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