- Trotz der wiederholten Verweigerung des Apothekers, "Pille danach" auf Grund von Gewissensgründen einzureichen, hat das Gericht festgestellt, dass dieses Arzneimittel, das eine Apothekenbeaufsichtigung bedarf, auf Gewissensgründe nicht verweigert werden darf.
- Das Gericht begründete, dass ein Apotheker, der eine öffentliche Dienstleistung erbringt und die umfassende Versorgung sicherstellen muss, keine Gewissensgründe als Begründung für die wiederholte Verweigerung der Einreichung des "Pille danach", eines Arzneimittels unter Apothekenaufsicht, nutzen darf.
- Obwohl der Apotheker mehrfach die "Pille danach" auf Grund von Gewissensgründen verweigert hatte, hat das Gericht festgestellt, dass dieses Arzneimittel, das ein Arzneimittel unter Apothekenaufsicht ist, auf Gewissensgründe nicht verweigert werden darf.
- Widersprach dem Glauben des Apothekers, an keinerlei Teilhabe an einem bereits genommenen Leben teilzunehmen, das Gericht, wie z.B. das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, es für unannehmbar hielt, die "Pille danach" auf Grund persönlicher Überzeugungen zu verweigern.
- Das Gericht bestätigte, dass ein Apotheker, der eine öffentliche Dienstleistung erbringt und umfassende Versorgung sicherstellen muss, keine Gewissensgründe als Begründung für die wiederholte Verweigerung der Einreichung des "Pille danach", eines Arzneimittels unter Apothekenaufsicht, nutzen darf.
Gericht: Apotheker darf die "Pille danach" nicht aus Gewissensgründen verweigern
Unabhängiger Apotheker durfe "Pille danach" auf Grund von Gewissensgründen nicht verweigern. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dies entschieden. Der Apotheker hatte das Medikament nicht im Lager, weil, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte, er an keinerlei Teilhabe an einem bereits genommenem Leben teilhaben wollte, wie er selbst ausgesagt hatte. Der Mann hatte die Medikamenten mehrfach verweigert. Deshalb hatte die Apothekerkammer Berlin Verfahren gegen ihn eingeleitet.