Für das Verbot des Gesichtsschleiers in Rheinland-Pfalz ist absolut keine Ausnahmeregelung gewährt worden
Die Person beantragte die Erlaubnis, eine angebliche Niqab zu tragen, während sie ein Fahrzeug lenkt, getrieben von ihren religiösen Überzeugungen. Diese Niqab verdeckt nicht nur die Haare, sondern auch das gesamte Gesicht und lässt nur die Augen frei. Bedauerlicherweise wurden sowohl der ursprüngliche Antrag als auch das spätere Berufungsverfahren von der LBM und dem Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße jeweils abgelehnt.
Kürzlich lehnte das Oberverwaltungsgericht ein Berufungsverfahren gegen diese Entscheidung ab. Die Begründung dafür war, dass das Verbot von Gesichtsbedeckungen die Verkehrssicherheit insgesamt erhöht. Das Führen eines Fahrtenbuchs, wie vom Antragsteller als Bedingung vorgeschlagen, ist nicht so effektiv bei der Identifizierung von Fahrern in automatischen Verkehrsüberwachungssystemen. Diese Bedingung gilt ausschließlich für das Fahrzeug, aber der Antragsteller könnte auch andere Fahrzeuge fahren, für die diese Bedingung nicht gilt.
Darüber hinaus hält das Gericht fest, dass das Verbot von Gesichtsbedeckungen niemanden daran hindert, seine Religion auszuüben. Wenn sie den Dresscode einhalten möchte, muss die Frau einfach auf das Fahren verzichten. Ihre Knieprobleme hindern sie nicht daran, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Mit ihrem Führerschein kann sie ein Moped fahren, für das das Verbot von Gesichtsbedeckungen aufgrund der Helmpflicht nicht gilt.
Trotz des Fahrens anderer Fahrzeuge ohne die Bedingung des Fahrtenbuchs muss die Person das Verbot von Gesichtsbedeckungen beim Fahren einhalten, da die Vorschriften strikt sind. Außer dem Fahren gibt es viele andere Möglichkeiten, wie die Frau ihren religiösen Überzeugungen nachkommen kann, zum Beispiel indem sie ihr Gesicht in anderen öffentlichen Räumen bedeckt.