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Frankreichs koronabedingte Grenzbeschränkungen werden vom Bundesgericht genehmigt.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hat Reisebeschränkungen zwischen Deutschland und Frankreich während des COVID-19-Ausbruchs im Frühjahr 2020 zugelassen. Die Leipziger Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (Aktenzeichen: 1 C 2.23)

Grenzkontrollen durch die Polizei
Grenzkontrollen durch die Polizei

Frankreichs koronabedingte Grenzbeschränkungen werden vom Bundesgericht genehmigt.

Ein unzufriedener Franzose versuchte im Mai 2020 in einem deutschen Supermarkt einkaufen zu gehen. Allerdings hielt die Bundespolizei ihn an der Grenze von Kleinblittersdorf bei Saarbrücken auf. Dies führte zu einer fast zweimonatigen Schließung der Grenze. Der Gesundheitszustand des Franzosen stellte keine Gefahr dar.

Obwohl das Verwaltungsgerichtshof in Koblenz den Beschwerdefall bereits im höchsten Gericht abgewiesen hatte, folgte ihm das Bundesverwaltungsgericht. Die Einreiseverweigerung war gerechtfertigt, weil die COVID-19-Pandemie von der Weltgesundheitsorganisation als übertragbare Krankheit mit Potential für eine Epidemie eingestuft wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht betonte die möglichen Gesundheitsgefahren, die die Ablehnung für Einkaufszwecke rechtfertigten. Die Entscheidung beruht nicht nur auf dem Gesundheitsrisiko, das der Kläger selbst darstellte. Es gab keine Diskriminierung aufgrund der Nationalität.

Der Franzose versuchte zu beweisen, dass die Grenzsperre illegal war. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte diesen Punkt für unzulässig. Sie glaubten, dass die Verletzung von Grundrechten durch die Schließung eines einzigen Grenzübergangs unbedeutend war und daher keine weiteren rechtlichen Verfahren notwendig waren.

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