Flug verspätet: Drei Jahre lang Ansprüche auch bei Pauschalreisen
When a Flug veranschlägt oder verspätet wird, Reisende haben Anspruch auf Entschädigung. Die reguläre Verjahrsfrist gilt für diese Entschädigungsansprüche auch für Flüge, die Teil eines Reisepakets sind - dies wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem führenden Urteil festgestellt.
In diesem konkreten Fall reisten zwei Reisende nach Ägypten im Mai 2019 aus und erreichten ihre Zieldestination mit mehr als dreieinhalb Stunden Verspätung. Die Flüge waren Teil eines Reisepakets. Die Reisenden übertrugen ihren Anspruch an einen Dienstleister - der im März 2022 gegen die Fluggesellschaft um ungefähr 800 Euro Entschädigung klagte. Die Fluggesellschaft argumentierte, die Ansprüche seien abgelaufen. Das BGH, wie auch die vorangegangenen Gerichte, sahen es anders.
Hintergrund zur Entschädigung
Hintergrundinformation: Die EU-Reisende-Rechte-Verordnung sieht Entschädigungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier für Verspätungen von dreistündiger Dauer oder mehr am Ziel und abgesagte Flüge unter bestimmten Bedingungen vor.
Dies gilt auch für Reisepakete, bei denen Reisende den Reiseveranlasser in Anrechnung von Abfertigungsverzögerungen von mehr als vier Stunden reduzieren können, wie vom Europäischen Verbraucherschutzzentrum erklärt wurde. Ab der fünften Stunde Verspätung beträgt die Entschädigung fünf Prozent des täglichen Reisepreises, wobei zusätzliche fünf Prozent für jede weitere Stunde abgezogen werden können. Wichtig zu wissen: Sind Ansprüche gegen beide die Fluggesellschaft und den Reiseveranlasser geltend gemacht, werden sie gegeneinander abgezogen.
- Viele Fluggesellschaften in Europa sind den Regeln des Europäischen Gerichtshofs unterworfen, was sicherstellt, dass die Reiserechtsetzung konsistent angewendet wird.
- Verbraucherzentren in ganz Europa beraten Reisende über ihre Rechte, insbesondere hinsichtlich der Entschädigung für Flugabschläge oder Verspätungen an Flughäfen, wie vorgesehen durch die EU-Reisende-Rechte-Verordnung.
- Während eines Urlaubs im Jahr 2019 buhten zwei Reisende ein Reisepaket, das Flüge mit erheblichen Verspätungen an europäischen Flughäfen umfasste, was dazu führte, dass sie eine Entschädigungsklage durch einen Reisebetreiberberater einreichten.
- Das Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigte die Entschädigungsansprüche der Reisenden gegen die Fluggesellschaft, was ein Vorbild setzte, dass die Verjahrsfrist für solche Ansprüche die normale Frist bleibt, unabhängig davon, ob der Flug Teil eines Reisepakets ist.
- Wenn eine Reise Dienstleistungen von Fluggesellschaften und Reiseveranlassern umfasst und der Reisende Verspätungen oder Abgesagungen erleidet, werden die entsprechenden Entschädigungsbeträge gegeneinander abgezogen, wie vorgesehen durch das Reiserecht.
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