Berlin-Brandenburg: Das Narrativ der Hauptstadt überarbeiten - Ex-Bundeskanzler Schröder wird der Zugang zu den Büros des Bundestages verwehrt, Gericht entscheidet.
Ex-Kanzler Gerhard Schröder (SPD) hat kein Recht auf seine alte Büro im deutschen Bundestag, laut Gerichtsurteil. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg lehnte sein Klage am Donnerstag ab. Dieser Entscheidung ist noch nicht rechtsverbindlich.
Der Haushaltsausschuss des Bundestags hat im Mai 2022 Schröders Arbeitsplatz im Bundestag geschlossen. Als Grund nannte er seinen Mangel an Bemühungen, seine früheren Verantwortlichkeiten auszufüllen. Ein neues Gesetz machte dies erforderlich.
Schröder hat keinen Anspruch auf Bundestag-Büro - Berufung zugelassen
Das OVG erklärte, es gebe keinen rechtlichen Anspruch auf die Bereitstellung eines Büros und Personal durch den Staat. Derartige Ansprüche entstehen nicht aus dem Zivilrecht oder dem Prinzip der Gleichbehandlung, sagte der Richter, Boris Wolnicki.
Trotz des Bundes, das für Jahre Büros für ehemalige Kanzler zur Verfügung gestellt hat, um offizielle Angelegenheiten nach dem Ausscheiden zu bearbeiten, können diese Gewohnheiten keinerlei rechtliche Verpflichtungen für den nachfolgenden Amtsinhaber schaffen. Das Gericht fügte hinzu: "Diese Praxis schafft in keiner Weise einen rechtlichen Anspruch für den ehemaligen Amtsinhaber."
Da dieses Verfahren große Bedeutung hat, ist eine Berufung an den Bundesverwaltungsgericht erlaubt.
Ex-Kanzler verlor bereits in der ersten Instanz
Schröder ging erneut vor Gericht, um das Bundestag die Bezahlung seines Büros und seiner Mitarbeiter erneut fordern zu lassen. Er tat dies vor der Schließung seines Büros im Mai 2023 und verlor in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht.
Es gab Kritik an Schröders Beziehungen zu russischem Präsidenten Wladimir Putin, aber keine explizite Bezugnahme auf seine Verbindungen löste die neue Regel aus. Stattdessen ging es um mögliche Folgen "im Hinblick auf Russlands Invasion" in die Ukraine. Schröder war von 1998 bis 2005 Kanzler.